Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 19.11.1999 - I B 103/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des FG nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; „Außerordentliche Beschwerde“ bei „greifbarer Gesetzwidrigkeit“

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 138

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens setzte der Antragsgegner und Beschwerdegegner ―das Finanzamt (FA)― die Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegen Sicherheitsleistung aus. Daraufhin erklärten beide Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Das FG erlegte die Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Antragsteller auf. In den Gründen seines dahingehenden Beschlusses ist ausgeführt, dass der Antrag auf AdV unzulässig gewesen sei, da der Antragsteller sich nicht zunächst an das FA gewandt habe. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, dass gegen ihn die Beschwerde nicht gegeben sei.

Gleichwohl legte der Antragsteller gegen den Beschluss Beschwerde ein. Hierzu führte er aus, das Rechtsmittel sei wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im konkreten Fall zulässig. Die Ansicht des FG, dass es im Streitfall an einer vorherigen Ablehnung des AdV-Antrags durch das FA fehle, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des FG aufzuheben und die Kosten des Rechtsstreits dem FA aufzuerlegen. Das FA beantragt Verwerfung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Zu den hiernach unanfechtbaren Entscheidungen zählt insbesondere die nach § 138 FGO zu treffende Kostenentscheidung des FG nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 155/98, BFH/NV 1999, 341; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 128 Rz. 9, m.w.N.). Um eine solche geht es im Streitfall.

2. Eine von Gesetzes wegen ausgeschlossene Beschwerdemöglichkeit kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung eröffnet sein. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BFH-Beschluss vom 27. Juni 1996 IV B 168/95, BFH/NV 1997, 57; Beschluss des Bundesgerichtshofs ―BGH― vom 8. Oktober 1992 VII ZB 3/92, Neue Juristische Wochenschrift ―NJW― 1993, 135, 136, m.w.N.). Dafür reicht es indessen nicht aus, dass die Entscheidung rechtsfehlerhaft ist (BGH-Beschluss vom 14. November 1991 I ZB 15/91, NJW 1992, 983, 984; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 128 FGO Anm. 80, m.w.N.) oder sogar auf einer eindeutig unrichtigen Rechtsanwendung beruht (BGH-Beschluss vom 14. Dezember 1989 IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Erforderlich ist vielmehr, dass sie entweder schon ihrer Art nach nicht vorgesehen (BGH in NJW 1990, 1794, 1795) oder unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist (BFH-Beschluss vom 8. April 1997 IX B 4/97, BFH/NV 1997, 699; Gräber/Ruban, a.a.O., § 128 Rz. 3 a, m.w.N.) oder dass sie zu einer Gesetzesanwendung führt, die der Gesetzgeber ersichtlich ausschließen wollte (BFH-Beschluss vom 22. November 1994 VII B 144/94, BFH/NV 1995, 791; BGH in NJW 1993, 135, 136). Keine dieser Gestaltungen liegt im Streitfall vor:

Dass das FG nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Beschluss über die Verfahrenskosten entscheidet, ist vom Gesetz vorgegeben (§ 138 Abs. 1 FGO). Die im Streitfall vom FG getroffene Entscheidung ist deshalb nicht schon ihrer Art nach gesetzwidrig. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG ist weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst erkennbar. Der Antragsteller beanstandet lediglich den Inhalt der Entscheidung, und dieser ist gerade kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Beschwerde: Selbst wenn man dem Antragsteller dahin folgen wollte, dass das FG die Sach- und Rechtslage unzutreffend beurteilt hat, läge doch letztlich nur ein schlichter Fehler der angefochtenen Entscheidung vor, der nach dem Willen des Gesetzgebers nicht in einem Rechtsmittelverfahren korrigiert werden kann. Im übrigen hat auch der Antragsteller selbst nicht dargetan, inwieweit im Streitfall eine besonders schwerwiegende Unrichtigkeit der FG-Entscheidung vorliegen könnte; sein Hinweis, dass das FG von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sei, reicht hierfür jedenfalls nicht aus.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI425046

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 128 [Beschwerde gegen bestimmte Entscheidungen]

      (1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren