Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.03.2005 - VIII B 320/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schriftform bei Klageerhebung erfordert eigenhändige Unterschrift

 

Normenkette

FGO §§ 64, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 30.10.2003; Aktenzeichen VI 344/2002)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

1. Mit dem Vorbringen, das Finanzgericht (FG) habe die Anforderungen an die gebotene Schriftform der Klage (§ 64 FGO) verkannt und deshalb zu Unrecht ein Prozessurteil erlassen, statt eine Sachentscheidung zu treffen, wird der Sache nach ein Verfahrensmangel des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt (vgl. z.B. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 16. November 2000 B 13 RJ 3/99 R, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2001, 2492; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 80, m.w.N.; § 116 Rz. 55 a.E.).

Die Klägerin hat diesen Verfahrensmangel jedoch nicht schlüssig bezeichnet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich nicht, dass sie die Klageschrift eigenhändig unterzeichnet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Schriftform grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Klage eigenhändig unterzeichnet wurde (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 6/02, BFH/NV 2002, 1597). Erhebt ein Dritter als Vertreter des Klägers Klage, ist, wie der BFH in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden hat, diese formelle Voraussetzung einer zulässigen Klage nicht erfüllt, wenn der Vertreter mit dem Namen des Klägers unterschreibt und die Stellvertretung nicht aus der Klageschrift oder aus dieser beigefügten Unterlagen ersichtlich ist (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1997 VI R 45/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54, und vom 17. Dezember 1998 III R 87/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichtshofs --VGH-- Baden-Württemberg vom 16. April 1996 9 S 1013/94, NJW 1996, 3162, zur vergleichbaren Situation im Verwaltungsprozess). Die Vorschrift des § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Unterschrift des Vertreters mit dem Namen des Vertretenen zulässt, ist wegen der Eigenständigkeit des Prozessrechts auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. April 1979 GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340; BSG-Urteil in NJW 2001, 2492).

2. Soweit sich die Klägerin auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), fehlt es an der schlüssigen Darlegung einer abstrakten Rechtsfrage und deren Klärungsbedürftigkeit. Selbst wenn man den bloßen Hinweis, die Rechtsprechung zum Schriftformerfordernis der Klageerhebung sei kasuistisch und zum Teil widersprüchlich, dahin verstünde, dass die Klägerin die Wirksamkeit einer Klageerhebung in verdeckter Stellvertretung als klärungsbedürftig erachte, fehlte es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse liege. Insoweit hätte es konkreter und substantiierter Ausführungen dazu bedurft, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft ist (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; vom 11. Februar 2003 VII B 244/02, BFH/NV 2003, 833).

3. Soweit die Klägerin rügt, die Entscheidung des FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, so dass die Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO), fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, in welchen tragenden abstrakten Rechtssätze die angefochtene Entscheidung einerseits und die angeführten Divergenzentscheidungen andererseits im Grundsätzlichen voneinander abweichen (stellvertretend BFH-Beschluss vom 15. April 2003 I B 142/02, BFH/NV 2003, 1334, 1335, m.w.N.). Der bloße Hinweis, das FG habe ein zitiertes Judikat nicht angewandt, genügt dem nicht, zumal bloße Subsumtionsfehler des FG keine Divergenz begründen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 55, m.w.N.).

4. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Nichtgewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rügt (§ 56 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), hätte der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen ab dem 15. September 2003, unter dem der Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen worden war, dass die Klage nicht von der Klägerin, sondern von ihm selbst ohne Kenntlichmachung des Vertretungsverhältnisses unterzeichnet und deshalb unzulässig sei, gestellt werden müssen. Die Antragstellung am 19. Oktober 2003 war jedenfalls verfristet. Für eine Wiedereinsetzung in die Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO a.F. ist nichts dargetan. Es kann dahinstehen, ob als Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 FGO) eine von der Klägerin selbst unterzeichnete Klageschrift dem FG zuzuleiten gewesen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1392414

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Finanzgerichtsordnung / § 64 [Form der Klageerhebung]
    Finanzgerichtsordnung / § 64 [Form der Klageerhebung]

      (1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. 2§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.[1]  (2) Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren