Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.03.1992 - XI B 38/91 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verletzung rechtlichen Gehörs bei unterlassener Terminsverlegung wegen Wechsels des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Ein erheblicher Grund zur Terminsverlegung ist gegeben, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel des Prozeßbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 119 Nr. 3, § 155; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist gemeinsam mit ihrer Mutter Rechtsnachfolgerin ihres am 21. Januar 1989 verstorbenen Vaters. Die Mutter war als . . . tätig. Sie ist gemeinsam mit dem Verstorbenen zur Einkommensteuer veranlagt worden.

In der Sache streiten die Beteiligten um den (schätzungsweisen) Ansatz der gewerblichen Einkünfte aus der . . . tätigkeit und - hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Einspruchs - um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin - und ihrer Mutter, die ebenfalls Klage erhoben hatte - war zunächst der Steuerberater Z. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 1991 vor dem Finanzgericht (FG) wurde diesem am 18. Januar 1991 zugestellt. Am 28. Januar 1991 teilte Z dem Gericht mit, daß er die Kläger nicht mehr vertrete und die Ladung an diese weitergeleitet habe. Am 4. Februar 1991 meldete sich Rechtsanwalt A bei dem Senatsvorsitzenden und teilte mit, daß er erst am Vortag ein Mandat von der Mutter der Klägerin erhalten habe; Rechtsanwalt A bat um Aufhebung des Termins. Der Vorsitzende wies den Antrag zurück, da die Mutter bereits nach Entziehung des Mandats - angeblich im Oktober 1990 - einen neuen Prozeßbevollmächtigten hätte bestellen können oder selbst den Termin wahrnehmen könne.

Die Mutter nahm ihre Klage zurück; das Verfahren wurde abgetrennt und eingestellt. Die Klage der Klägerin wurde nach mündlicher Verhandlung abgewiesen. Weder die Klägerin selbst noch ein Prozeßbevollmächtigter nahmen an der mündlichen Verhandlung teil.

Mit der Beschwerde rügt die Klägerin Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie führt aus:

1. Steuerberater Z habe ihr mit Schreiben vom 28. Januar 1991 mitgeteilt, daß er sie nicht mehr vertrete. Sie habe jedoch seit Freitag, dem 25. Januar 1991, im Ausland Urlaub gemacht. Ihr sei es nicht möglich gewesen, einen anderen Prozeßbevollmächtigten zu beauftragen oder ihre Interessen selbst wahrzunehmen.

2. Das Verschulden ihres früheren Beraters brauche sie sich nicht zurechnen zu lassen. Ihr jetziger Prozeßbevollmächtigter habe das Gericht am 4. Februar 1991 über ihre urlaubsbedingte Abwesenheit informiert. Auch hätte sie Zeit benötigt, um die notwendigen Atteste über den Zustand ihrer Eltern zu beschaffen.

3. Im Termin hätte sie darstellen können, daß es seinerzeit weder ihrem Vater noch ihrer Mutter krankheitsbedingt möglich gewesen sei, rechtzeitig Einspruch einzulegen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) trägt vor:

Die Klägerin sei rechtzeitig geladen worden. Das Verschulden ihres früheren Prozeßbevollmächtigten müsse sie sich anrechnen lassen. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz geböten, lägen nicht vor. Selbst wenn ein Verfahrensmangel angenommen würde, wäre dieser nicht rechtserheblich.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist nicht schlüssig gerügt.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muß ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden. Die Geltendmachung erfordert, daß Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - den Verfahrensmangel ergeben (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1987, § 115 Anm. 33).

Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung kann ein Termin aus erheblichen Gründen verlegt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Dezember 1979 II R 56/76, BFHE 129, 297, BStBl II 1980, 208). Ein erheblicher Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn kurz vor der mündlichen Verhandlung in einer Sache, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, ein Wechsel der Prozeßbevollmächtigten stattfindet, den der Kläger nicht verschuldet hat (BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 I R 163/74, BFHE 121, 286, BStBl II 1977, 348).

Im Streitfall hat die Klägerin zu den Gründen der Mandatsniederlegung durch den Steuerberater Z nichts vorgetragen. Bereits nach dem Vortrag der Klägerin kann daher nicht beurteilt werden, ob sie ein Verschulden an der Mandatsniederlegung und dem damit verbundenen Wechsel der Prozeßbevollmächtigten trifft. Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418346

BFH/NV 1992, 679

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren