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BFH Beschluss vom 15.04.1997 - VII R 113/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Revision

 

Leitsatz (NV)

Der Revisionskläger kann die Revision ohne Mitwirkung seines Prozeßbevollmächtigten wirksam zurücknehmen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; FGO § 125

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den Steuerbescheid vom 10. September 1995 (bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 7. November 1995) zurückgewiesen. Der Kläger hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, sie jedoch nicht begründet. Die Frist für die Begründung der Revision, die auf Antrag des Klägers bis zum 27. Februar 1997 verlängert wurde, ist abgelaufen. Trotz entsprechenden Hinweises hat der Kläger keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Vielmehr hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 31. März 1997 mitgeteilt, daß er die Revision "zurückziehe", weil Differenzen mit seinem Prozeßbevollmächtigten bestünden. Außerdem hat er um Mitteilung des Sachstandes und -- wenn möglich -- um Mitteilung eines anderen beim Bundesfinanzhof zugelassenen Rechtsanwalts gebeten.

 

Entscheidungsgründe

Das Revisionsverfahren ist einzustellen, weil der Kläger die Revision wirksam zurückgenommen hat. Das Schreiben des Klägers vom 31. März 1997 versteht der Senat dahin, daß mit ihm die Revision i. S. von § 125 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgenommen werden soll. Das entspricht auch dem Interesse des Klägers, weil ihm damit höhere Kosten erspart werden. Diese würden entstehen, wenn die Revision wegen fehlender oder nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen werden müßte.

Der Kläger konnte die Revision trotz des nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs bestehenden Vertretungszwangs ohne Mitwirkung seines Prozeßbevollmächtigten persönlich zurücknehmen (Senatsbeschluß vom 17. Februar 1981 VII R 14/80, BFHE 132, 400, BStBl II 1981, 395). Für die Wirksamkeit der Rücknahme der Revision bedurfte es keiner Einwilligung des Revisionsbeklagten, weil keiner der in § 125 Abs. 1 Satz 2 FGO genannten Fälle vorliegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422251

BFH/NV 1997, 696

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