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BFH Beschluss vom 14.01.1998 - II B 34/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauererkrankung eines nicht erschienenen Zeugen als genügender Entschuldigungsgrund

 

Leitsatz (NV)

1. Eine ernsthafte Erkrankung eines Zeugen, die es ihm unzumutbar macht, vor Gericht zu erscheinen, ist grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen. Der Hinweis auf eine Dauererkrankung reicht nur dann als genügender Entschuldigungsgrund aus, wenn diese regelmäßig zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten führt. Bei bestehender Zuckerkrankheit kann dies nicht generell unterstellt werden, weil bei entsprechender medizinischer Versorgung jedenfalls im Regelfall Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht bestehen, die ein Erscheinen vor Gericht als Zeuge unzumutbar erscheinen lassen.

2. Zur Verhängung von Ordnungsgeld in diesen Fällen.

 

Normenkette

FGO § 82; ZPO § 380 Abs. 1 S. 2, § 381 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hatte den Beschwerdeführer als Zeugen zunächst zur Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 1996 geladen. Einen Tag vor diesem Termin ließ der Beschwerdeführer das FG darüber informieren, daß er aufgrund eines Insulinschocks in ein Krankenhaus eingeliefert worden sei und deshalb am Termin nicht teilnehmen könne. Der Aufforderung des FG, ein ärztliches Attest vorzulegen, kam der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1996 durch Vorlage einer Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12. Dezember 1996 nach. Dieses hatte folgenden Wortlaut:

"X ist am 25. 9. 1996 von mir behandelt worden. Wegen der Erkrankung waren für einige Tage größere Belastungen wie z. B. längere Reisen zu vermeiden.

X muß wegen seiner Grunderkrankung (Diabetes mellitus) beim Auftreten weiterer gesundheitlicher Belastung besonders geschont werden."

Das FG hatte den Beschwerdeführer -- wegen seines Ausbleibens im Termin vom 26. September 1996 -- erneut geladen, und zwar auf den 5. Dezember 1996. Diesem Termin blieb der Beschwerdeführer fern. Daraufhin wurde er vom FG auf den 14. Januar 1997 geladen. Auch zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer nicht, so daß das FG gezwungen war, ihn erneut auf den 21. Januar 1997 zu laden. Auch diesem Termin blieb der Beschwerdeführer fern. Die Ladungen zu den Terminen erfolgten jeweils mit Postzustellungsurkunde. Neben dem Beschwerdeführer hielt das FG die Vernehmung sieben weiterer Zeugen für erforderlich. Daneben wurde jeweils das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet.

Der Beschwerdeführer wurde wegen seines Fernbleibens vom FG telefonisch und schriftlich aufgefordert, den von ihm genannten Entschuldigungsgrund "Krankheit" durch Vorlage ärztlicher Atteste nachzuweisen. Dieser Aufforderung ist der Kläger zunächst nicht nachgekommen.

Das FG hat deshalb gegen den Beschwerdeführer durch den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß vom 24. Februar 1997 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 DM festgesetzt. Hierbei hat das FG insbesondere die Bedeutung der Aussage für die Entscheidung, die Schwere der Pflichtverletzung (mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zeugen berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, er habe sein Ausblieben genügend entschuldigt, weil er für den Termin vom 26. September 1996 ein Attest vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, daß er an einer nichtheilbaren Dauererkrankung leide, die das Ausbleiben auch hinsichtlich der Folgetermine entschuldige.

Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren eine weitere Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin vor, die folgenden Wortlaut hat:

"X befindet sich u. a. wegen eines Diabetes mellitus in meiner ambulanten Behandlung.

Lt. Erklärung von X war er an folgenden Tagen (5. 12. 96, 14. 1., 21. 1., 22. 1., 23. 1., 24. 1. 97) aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Termine in Y wahrzunehmen."

Der Beschwerdeführer machte hierzu erläuternd geltend, er leide an einer Dauererkrankung mit schwankenden Symptomen. Der objektive Tageszustand, der für die Belastbarkeit entscheidend sei, werde von dem Erkrankten subjektiv wahrgenommen, so daß dieser stets selbst entscheiden könne, wie akut, etwa mit Insulin, zu therapieren sei.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Bei dem erst im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Attest bescheinige der Arzt lediglich nur die eigene Erklärung des Beschwerdeführers. Das Attest sage aber nichts dazu aus, ob der Beschwerdeführer an den Senatsterminen tatsächlich aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung habe nicht teilnehmen können.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach §82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. §380 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. Die gegen einen nichterschienenen Zeugen getroffenen Anordnungen sind nach §381 Abs. 1 Satz 2 FGO wieder aufzuheben, wenn der Zeuge nachträglich sein Ausbleiben genügend entschuldigt. Eine genügende nachträgliche Entschuldigung des Beschwerdeführers für sein Nichterscheinen zu den anberaumten Terminen des FG liegt im Streitfall nicht vor.

Eine ernsthafte Erkrankung des Zeugen ist zwar grundsätzlich geeignet, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen. Dies gilt jedoch nur für solche Erkrankungen, die es dem Zeugen unzumutbar machen, vor Gericht zu erscheinen. Der Hinweis auf eine Dauererkrankung reicht nur dann als genügender Entschuldigungsgrund aus, wenn diese regelmäßig zur Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Erkrankten führt. Bei bestehender Zuckerkrankheit kann dies aber nicht generell unterstellt werden, weil bei entsprechender medizinischer Versorgung jedenfalls im Regelfall Einschränkungen der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit nicht bestehen, die ein Erscheinen vor Gericht als Zeuge unzumutbar erscheinen lassen. Zuckerkranke sind deshalb -- wie alle anderen wegen Krankheit ausbleibenden Zeugen -- nur dann als genügend entschuldigt anzusehen, wenn sie vortragen und ggf. ausreichend nachweisen, daß ihnen wegen einer instabilen Stoffwechsellage ein Erscheinen als Zeuge nicht möglich bzw. unzumutbar war.

Der Beschwerdeführer hat zwar geltend gemacht, er habe an den Gerichtsterminen wegen seiner Zuckerkrankheit nicht teilnehmen können; er hat jedoch die darin liegende Behauptung, an den Terminstagen nicht reise- und verhandlungsfähig gewesen zu sein, nicht ausreichend nachgewiesen.

Das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Attest gibt lediglich den subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers wieder, an den betreffenden Tagen gesundheitlich zur Reise nach Y und zur Vernehmung durch das dortige FG nicht in der Lage gewesen zu sein. Es enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß die gesundheitliche Befindlichkeit des Beschwerdeführers an den betreffenden Terminstagen Gegenstand einer ärztlichen Begutachtung war, die in dem Attest ihren Niederschlag gefunden hat.

Angesichts der Häufigkeit des Ausbleibens des Beschwerdeführers, der Bedeutung seiner Aussage für den Rechtsstreit und der erheblichen Kosten für die vergebliche Anberaumung der Termine ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FG sich nicht allein mit der bloßen Erklärung des Beschwerdeführers zufrieden gibt, sondern zum Nachweis der Richtigkeit seines Vorbringens die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt, aus dem sich die Reise- und Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers an den Terminstagen als objektiver Befund ergibt. Hierauf konnte sich der Beschwerdeführer auch einstellen, da das FG bereits nach seinem Ausbleiben im Termin vom 26. September 1996 die Vorlage eines solchen Attestes verlangt hat.

Auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes bestehen keine Bedenken. Dieses hält sich in dem gesetzlich vorgesehenen Rahmen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch). Der im Streitfall vom FG festgesetzte Höchstbetrag von 1000 DM ist dadurch gerechtfertigt, daß der Beschwerdeführer -- worauf auch das FG in seinem Beschluß hingewiesen hat -- mehrfach unentschuldigt ausgeblieben ist, seiner Aussage für die Entscheidung durch das FG besondere Bedeutung zukommt und sich der Beschwerdeführer in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67224

BFH/NV 1998, 864

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