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BFH Beschluss vom 13.12.1996 - III B 56/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bezeichnung von Unterschieden in den Sachverhalten des angefochtenen Urteils und der vom Finanzgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung reicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung genügt zur Darlegung einer Divergenz nicht.

3. Ein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist nicht darin zu sehen, daß die schriftliche Urteilsbegründung nicht den im Verkündungstermin mitgeteilten Entscheidungsgründen entspricht.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie ist unzulässig, da sie den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 20. April 1977 I B 65/76, BFHE 122, 119, BStBl II 1977, 608). Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert darzulegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Dazu ist es u. a. erforderlich, in der Beschwerdebegründung eine bestimmte durch den Rechtsstreit aufgeworfene Rechtsfrage hinreichend deutlich herauszustellen.

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage aufgezeigt. Er hat sich vielmehr auf die Beschreibung der Unterschiede in den Sachverhalten der angefochtenen Entscheidung und der vom Finanzgericht (FG) zitierten BFH-Entscheidung vom 7. November 1991 IV R 57/90 (BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141) beschränkt. Er hat weiterhin nur darauf hingewiesen, daß ein Fall wie der Streitfall vom BFH noch nicht entschieden worden ist.

Die Darlegungen des Klägers in den dem BFH nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsätzen sind nicht zu berücksichtigen. Nur die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachten Zulassungsgründe sind Entscheidungsgegenstand (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858). Wenn innerhalb der Beschwerdefrist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur behauptet wird, handelt es sich bei Darlegungen nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht bloß um ergänzende Erläuterungen (BFH-Beschluß vom 12. März 1990 V B 124/89, BFH/NV 1991, 103).

2. Soweit der Kläger die Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH geltend macht, entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Wird die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision darauf gestützt, daß das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweiche und auf dieser Abweichung beruhe (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß die Entscheidung des BFH, von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das FG abgewichen sein soll, "bezeichnet" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist nicht nur eine Angabe der jeweiligen BFH-Entscheidung notwendig. Es muß darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Diese (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht.

Der Kläger hebt zwar einen allgemeinen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil in BFHE 165, 545, BStBl II 1992, 141 hervor, stellt diesem jedoch nicht -- wie es erforderlich wäre -- einen aus der Entscheidung des FG abweichenden allgemeinen Rechtssatz gegenüber. Seine diesbezüglichen Ausführungen richten sich im wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Behauptung unrichtiger Rechtsanwendung im Einzelfall genügt zur Darlegung einer Divergenz indes nicht (BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381). Zudem hat das FG seine Entscheidung ebenso wie der BFH darauf abgestellt, daß ein einheitlicher Kaufpreis vereinbart war; weder für das FG noch für den BFH waren die Modalitäten der Finanzierung entscheidend.

Auch eine Abweichung von der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2--3/88 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817) hat der Kläger nicht den Anforderungen entsprechend dargelegt. Er hat vor allem keinen abstrakten Rechtssatz aus dem finanzgerichtlichen Urteil bezeichnet, der mit einem Rechtssatz, der der genannten Entscheidung des Großen Senats zugrunde liegt, in Widerspruch stehen könnte. Der Kläger gibt auch in diesem Zusammenhang eher eine Revisionsbegründung ab, die eine Zulassung dieses Rechtsmittels jedoch nicht zu begründen vermag.

3. Soweit der Kläger beanstandet, die schriftlich mitgeteilten Urteilsgründe entsprächen nicht den im Verkündungstermin mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründen, liegt darin nicht die Rüge eines Ver fahrensmangels. Die Verlesung der Urteilsformel ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 FGO zwingend, nicht jedoch die Mitteilung der Gründe. Die dennoch mündlich mitgeteilten Gründe können daher neben der schriftlichen Urteilsbegründung nur die Bedeutung einer vorläufigen und unmaßgeblichen Information der Beteiligten haben. Denn nur eine schriftliche Begründung bietet eine Gewähr dafür, daß das Ergebnis der Beratung richtig wiedergegeben wird. Da den neben der schriftlichen Urteilsbegründung mündlich mitgeteilten Gründen keine selbständige Bedeutung beizumessen ist, kann ein Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht darin gesehen werden, daß diese von den schriftlichen Urteilsgründen abweichen (vgl. Beschluß des Bundessozialgerichts vom 10. April 1961 10 RV 715/58, Neue Juristische Wochenschrift 1961, 1183; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 89 m. w. N.).

Die in den nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsätzen geltend gemachten Verfahrensfehler können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluß vom 12. September 1994 X B 143/94, BFH/NV 1995, 141).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422007

BFH/NV 1997, 581

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