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BFH Beschluss vom 13.09.1985 - III R 69/85 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Bevollmächtigung eines Steuerberaters durch persönliches Schreiben des Klägers an das Gericht

 

Leitsatz (NV)

In der persönlichen Mitteilung eines Klägers an den Bundesfinanzhof, der bisher als Prozeßbevollmächtigter aufgetretene Steuerberater betreibe das Verfahren nicht weiter, und es sei daher ein Rechtsanwalt beauftragt worden, das Mandat zu übernehmen, kann (auch) eine nachträgliche Bevollmächtigung des - zuerst aufgetretenen Steuerberaters i. S. des § 62 Abs. 3 FGO gesehen werden.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1980 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) A ein gewerbliches Unternehmen betrieben. Im Anschluß an eine Außenprüfung erkannte dieses FA ein zwischen der Klägerin und deren Ehemann (Kläger und Revisionskläger - Kläger -) bestehendes Arbeitsverhältnis steuerlich nicht mehr an.

Als weitere Folge erließ sodann der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) - auch - einen Einkommensteueränderungsbescheid und forderte von den Klägern 187 DM Arbeitnehmer-Sparzulage zurück. In der Einspruchsentscheidung wurde dieser Betrag auf 249 DM erhöht.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg; das klagabweisende Urteil wurde den Klägern am 9. März 1985 zugestellt.

Die von dem Steuerberater B namens und im Auftrag der Kläger eingelegte Revision ist bisher nicht begründet worden. B ließ auch zwei Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, mit denen er um Übersendung einer Prozeßvollmacht für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gebeten worden war, unbeantwortet. Auf das letzte Schreiben (vom 22. Juli 1985) teilten die Kläger dem Gericht am 7. August 1985 persönlich mit, B habe sich ihnen gegenüber dahin geäußert, daß er sie vor dem BFH nicht vertreten dürfe. Sie, die Kläger, hätten daher den Rechtsanwalt C beauftragt, das Mandat zu übernehmen und sie anwaltschaftlich zu vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Dies folgt zwar nicht daraus, daß B keine auf ihn lautende Vollmachtsurkunde der Kläger vorgelegt hat (siehe hierzu unter anderem den Beschluß des Senats vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473). Denn der Senat sieht in der persönlichen Mitteilung der Kläger (vom 5. August 1985) an das Gericht neben der Ankündigung der Mandatsübernahme durch C auch eine nachträgliche Bevollmächtigung des B i. S. des § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger haben bei verständiger Würdigung ihrer Ausführungen das Mandat, nachdem es B nicht (mehr) wahrnehmen wollte oder konnte, weiterübertragen und damit konkludent auch die Revisionseinlegung durch B genehmigt. Bei einer erstmaligen Mandatserteilung an C wäre bereits die Revisions(einlegungs-)Frist abgelaufen gewesen. Dies aber hätte nicht im Sinne der Kläger liegen können (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 8. Februar 1974 III R 140/70, BFHE 112, 6, BStBl II 1974, 417). Unerheblich ist schließlich, daß die Kläger die Bevollmächtigung des B dem Gericht persönlich und unmittelbar mitteilten.

2. Doch ist die Revision unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes nicht 10 000 DM übersteigt (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und das Rechtsmittel - zusätzlich - nicht fristgemäß begründet worden ist.

Die Kläger sind durch den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid und die Einspruchsentscheidung allenfalls in Höhe von 249 DM beschwert. Bei einem zu versteuernden Einkommen von minus 1 020 DM hatte die für das Streitjahr festzusetzende Einkommensteuer 0 DM betragen.

Ungeachtet dessen ist die Revision auch nicht innerhalb der Frist des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO begründet worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414133

BFH/NV 1986, 223

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