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BFH Beschluss vom 19.04.1968 - III B 85/67

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Leitsatz (amtlich)

1. Legt jemand für einen Steuerpflichtigen Beschwerde ein, ohne innerhalb der ihm gesetzten Frist die Vollmacht nachzureichen, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Entscheidung ergeht gegen den Steuerpflichtigen, für den der vollmachtlose Vertreter aufgetreten ist; die Kosten sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 62

 

Tatbestand

Der Bf. hatte durch seine damalige Prozeßbevollmächtigte die Klage vor dem FG zurückgenommen. Hierauf stellte das FG das Verfahren ein und setzte den Streitwert fest.

Gegen die Streitwertfestsetzung legte Rechtsanwalt X. Beschwerde ein. Er begehrte Herabsetzung des Streitwerts. Das FG half der Beschwerde nicht ab.

Mit Schreiben vom 4. Januar 1968 forderte die Geschäftsstelle des Senats den Rechtsanwalt auf, eine Prozeßvollmacht zu übersenden. Mit Schreiben vom 7. März 1968, dem Rechtsanwalt am 9. März 1968 zugestellt, erinnerte die Geschäftsstelle an die Erledigung des Schreibens vom 4. Januar 1968 unter Fristsetzung bis zum 25. März 1968, Beide Schreiben blieben bis zum heutigen Tage unbeantwortet.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 1 FGO können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO schriftlich zu erteilen. Sie kann nach § 62 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz FGO nachgereicht werden. Das ist im Streitfall trotz der Aufforderungen der Geschäftsstelle des Senats nicht geschehen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, für das Nachreichen noch einmal nach § 62 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz FGO eine Frist zu bestimmen. Es fehlt danach an einer Prozeßvoraussetzung, so daß die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Beschluß des BFH V R 46/66 vom 10. November 1966, BFH 87, 1, BStBl III 1967, 5). Der Beschluß des V. Senats befaßte sich zwar mit der Zulässigkeit der Revision. Seine Ausführungen gelten jedoch in gleicher Weise für die Beschwerde, weil § 62 FGO zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften (§§ 51 bis 62 FGO) gehört, sich also auch auf das Beschwerdeverfahren bezieht. Der Senat schließt sich auch der in dem Beschluß des V. Senats vertretenen Auffassung an, daß die Entscheidung gegen den Kläger (Bf.) als Partei ergehen muß; denn der im fremden Namen Handelande wird nicht dadurch Partei, daß ihm die Vertretungsmacht fehlt.

Schließlich tritt der Senat der Auffassung des V. Senats hinsichtlich der Kostenentscheidung bei. Danach waren die Kosten der Beschwerde dem vollmachtlosen Rechtsanwalt aufzuerlegen; denn der Grund für die Prozeßkostenpflicht ist in der Veranlassung der erfolglosen Prozeßführung zu sehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67719

BStBl II 1968, 473

BFHE 1968, 173

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