Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.03.2000 - XI B 61/99 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine NZB des vollmachtlosen Vertreters gegen FG-Urteil; keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

  1. Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt wurden, ist nicht befugt, im eigenen Namen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das finanzgerichtliche Urteil einzulegen.
  2. Eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist auch in diesem Falle nicht gegeben.
 

Normenkette

FGO §§ 57, 115 Abs. 3, § 128 Abs. 1, 4

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, hatte als Prozessbevollmächtigter für Frau X Klage beim Finanzgericht (FG) eingelegt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Klägerin vorgelegt hatte, verwarf das FG die Klage als unzulässig und legte dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter die Kosten des Verfahrens auf. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Gegen das finanzgerichtliche Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die er auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt. Dabei will er insbesondere geklärt wissen, ob ihm persönlich die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden durften.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ihrem Wortlaut nach als Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision einzulegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Das wäre nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 der Finanzgerichtsordnung (FGO) allein die Klägerin als Beteiligte, nicht aber der Beschwerdeführer als deren angeblicher Prozessbevollmächtigter (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Juni 1993 VIII B 55/92, BFH/NV 1994, 334). Mangels dieser Beteiligtenstellung kann der Beschwerdeführer nicht rügen, dass das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe.

Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass ihm die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, wäre er als "sonst von der Entscheidung Betroffener" nach § 128 Abs. 1 FGO zwar beschwerdebefugt. Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde in eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung umgedeutet werden kann; denn nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Der gesetzliche Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gilt auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Kosten mangels Nachweises einer Vollmacht dem Prozessvertreter auferlegt worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juni 1994 VI B 67/94, BFH/NV 1994, 897).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425588

BFH/NV 2000, 1121

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.868
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.035
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.710
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.665
  • Betriebsbedarf
    2.500
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.357
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.331
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.325
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.263
  • Anzahlungen, geleistete
    2.205
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.094
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.085
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.039
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.038
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.022
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.017
  • Größenklassen
    2.017
  • Degressive Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern / 2.2 Wie hoch ist die degressive AfA?
    1.947
  • Darlehen: Zinsen, Disagio und Tilgung richtig abgrenzen und buchen
    1.890
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.863
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Prozessrecht : Prozessbevollmächtigte müssen Rechtsbehelfe selbst begründen
Mann sitzt lächelnd vor Laptop Maus Taschenrechner
Bild: Haufe Online Redaktion

Setzt die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs die Vertretung durch einen Rechtsanwalt voraus, so hat dieser den Rechtsbehelf selbst zu begründen. Das bloße Zitieren von Schreiben Dritter ist unzulässig.


BFH Kommentierung: Im Jahr 2022 durch einen Rechtsanwalt lediglich per Telefax erhobene Anhörungsrüge
Mann sitzt an Tisch vor Computerbildschirm
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH II B 76/08 (NV)
BFH II B 76/08 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Berechtigung des vollmachtlosen Vertreters zur Einlegung einer NZB  Leitsatz (NV) 1. Ein trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienener Beteiligter kann anschließend regelmäßig nicht die ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren