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BFH Beschluss vom 12.08.1997 - I B 134/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit; Satzungsbestimmung über die Mittelver wendung für den Fall der Auflösung u. ä. der Körperschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine GmbH erfüllt die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht, wenn in der Satzung keine Bestimmung i. S. des §55 Abs. 1 Nr. 4 und §61 AO 1977 enthalten ist. Die bloße Nennung des gemeinnützigen Gesellschafters genügt nicht.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 55, 61

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Einer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungs beschwerde gemäß §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundes finanzhofs (BFH) nur dann stattgegeben werden, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft. An diesen Voraussetzungen fehlt es im Streitfall.

Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Frage stellt, was unter "zwingenden Gründen" i. S. des §61 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zu verstehen sei, insbesondere ob hierbei zulässigerweise auf den Blickwinkel des Gründers der (gemeinnützigen) Körperschaft abzustellen sei, fehlt es an der Klärungsfähigkeit. Die Klägerin hat im Klage- oder Beschwerdeverfahren keinen Grund genannt, warum ihr die Angabe des künftigen Verwendungszwecks i. S. des §61 Abs. 2 AO 1977 nicht möglich gewesen sei. Es kann daher auch nicht zu der Frage Stellung genommen werden, ob der Grund ein zwingender ist. Wenn die Klägerin vorträgt, daß die Benennung ihres gemeinnützigen Zwecks und ihres (gemeinnützigen) Gesellschafters in der Satzung allein genügen müsse, um eine steuerbegünstigte Verwendung der Mittel sicherzustellen, so möchte sie im Grunde von den in §61 AO 1977 aufgestellten formellen Satzungsbedingungen befreit werden. Dafür besteht aber keine Rechtsgrundlage.

Soweit die Klägerin die Frage aufwirft, ob für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit die Erfüllung des §55 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 genügen müsse, fehlt es am Klärungsbedarf. Wie §61 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, insbesondere dem dort enthaltenen Hinweis auf §55 Abs. 1 Nr. 4 AO 1977 zu entnehmen ist, ergänzen sich beide Normen. Während in §55 AO 1977 die Selbstlosigkeit gemeinnütziger Tätigkeit inhaltlich definiert wird, stellt §61 AO 1977 formelle Bestimmungen zur Sicherstellung der Selbstlosigkeit auf.

In Anbetracht der Eindeutigkeit des Wortlauts des §61 Abs. 1 AO 1977 bedarf die Frage, was unter "Bestimmung aufgrund der Satzung" zu verstehen sei, ebenfalls keiner Klärung. Nach §61 Abs. 1 AO 1977 muß der künftige Verwendungszweck benannt sein. Daß hierfür die bloße Benennung des Alleingesellschafters nicht genügt, der es sich zum Ziel gesetzt hat, selbst als gemeinnützig anerkannt zu werden, ist eindeutig.

Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse geklärt werden müßten. Die Klägerin hat nicht dargetan, daß hinsichtlich der von ihr aufgeworfenen Fragen in der Literatur Streit bestehe. Es ist ferner auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen einer Körperschaft, deren Mitglieder oder Gesellschafter selbst gemeinnützig sind, die Angabe des Verwendungszwecks i. S. des §61 AO 1977 unzumutbar sein sollte. Auch die Klägerin selbst hat mittlerweile ihren Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Vermögensbindung durch Angabe des Anfallsberechtigten geändert.

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66423

BFH/NV 1998, 146

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