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BFH Beschluss vom 12.06.1996 - X B 42/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisverweigerung wegen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen das Zwischenurteil, mit dem das FG über die Berechtigung eines Zeugen zur Zeugnisverweigerung befindet, findet die Beschwerde statt.

2. Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, muß die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, angeben und vor dem zur Vernehmung zuständigen Tatsachengericht glaubhaft machen (vgl. BFH-Beschluß vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

3. Trägt der Zeuge mit dem Beschwerdevorbringen einen neuen Weigerungsgrund vor, ist das Zwischenurteil des FG aufzuheben.

4. Die Angabe und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen drohender Gefahr strafrechtlicher Verfolgung geben, erübrigen sich nur dann, wenn schon die Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Juli 1971 R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808).

 

Normenkette

FGO §§ 74, 82, 128; AO 1977 § 103; ZPO §§ 386, 387 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Gegenstand des beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahrens ist die Frage, in welcher Höhe die Klägerin durch den An- und Verkauf des Grundstücks N-Straße 4 in B einen Spekulationsgewinn (§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) erzielt hat. Dieses Grundstück hat die Klägerin mit Vertrag vom 26. Februar 1988 erworben und mit Vertrag vom 13. Februar 1989 an die Beschwerdeführerin weiterveräußert. Der beurkundete Veräußerungsvertrag weist einen Kaufpreis von 230 000 DM aus. Im Einspruchs- und Klageverfahren haben die Kläger vorgetragen, es sei eine Gegenleistung in Höhe von lediglich 188 000 DM vereinbart und auch gezahlt worden.

Das FG hat am 28. Juli 1995 beschlossen, die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Höhe des vereinbarten und gezahlten Kaufpreises zu vernehmen. Diese hat mit Schriftsatz vom 10. November 1995 darum gebeten, sie vom Erscheinen vor Gericht zu entbinden. Sie werde zu den Beweisfragen das Zeugnis verweigern, weil die Gefahr bestehe, "daß die Beantwortung (ihr) einen vermögensrechtlichen Schaden, der nicht steuerlicher Natur ist, zufügen könnte". Die Kläger und der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) haben dieser Weigerung unter Hinweis auf §§ 384, 386 der Zivilprozeßordnung (ZPO) widersprochen.

Das FG hat durch Zwischenurteil entschieden, daß der Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht aus Rechtsgründen nicht zustehe. Auch habe sie die Tatsachen, auf welche sie die Weigerung stütze, weder angegeben noch glaubhaft gemacht.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin trägt nunmehr vor, sie würde sich durch die Beantwortung der Beweisfrage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen. Das habe sie mit dem ursprünglich angegebenen Weigerungsgrund ausschließlich gemeint.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Das FG hat zutreffend durch Zwischenurteil entschieden. Gegen dieses findet entsprechend § 387 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde (§ 128 FGO) statt, der das FG nicht abhelfen kann (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808; vom 2. Februar 1989 IV B 114/88, BFH/NV 1989, 761).

2. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Zwischenurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 132 i. V. m. § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Der Senat stimmt mit dem FG darin überein, daß die Beschwerdeführerin nach § 84 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 101 bis 103 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht das Recht hat, wegen eines drohenden Vermögensschadens das Zeugnis zu verweigern. Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat sie indes im Beschwerdeverfahren fallengelassen. Ihr steht aber das Recht zu, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 84 Abs. 1 FGO i. V. m. § 103 Satz 1 AO 1977). Hierauf hat sie sich mit dem -- insoweit neuen -- Beschwerdevorbringen berufen.

Nach § 82 FGO i. V. m. § 386 Abs. 1 ZPO hat der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung muß vor der zur Vernehmung zuständigen Tatsacheninstanz geschehen, die für die Beurteilung des Zeugnisverweigerungsrechts zuständig ist (vgl. Beschluß in BFH/NV 1989, 761, unter 2. c). Da die erneute Zeugnisverweigerung einer Prüfung durch das FG bedarf, wird das Zwischenurteil aufgehoben.

Die Angabe und Glaubhaftmachung von Tatsachen i. S. des § 386 Abs. 1 ZPO erübrigen sich nur dann, wenn schon die Beweisfrage den Weigerungsgrund glaubhaft macht (BFH-Beschluß in BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808). Hiervon kann vorliegend nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar ist denkbar, daß der Erwerber eines Grundstücks, der einen höheren als den vereinbarten Kaufpreis beurkunden läßt, sich hierdurch die Gelegenheit für die Begehung von Steuerstraftaten eröffnet, z. B. durch Gebäudeabschreibungen oder Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG von einer zu hohen Bemessungsgrundlage. Es ist ungewöhnlich, daß sich die Beschwerdeführerin zunächst ausdrücklich auf einen "vermögensrechtlichen Grund, der nicht steuerlicher Natur sei", berufen hatte. Sie hat damit -- zumindest aufgrund laienhafter Überlegungen -- jedenfalls eine Steuerstraftat, derentwegen sie verfolgt werden könnte, verneint. Andererseits dürften die in Betracht kommenden nichtsteuerlichen Straftaten -- etwa ein Betrug gegenüber der finanzierenden Bank -- verjährt sein (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 i. V. m. § 263 Abs. 1 des Strafgesetzbuches). Das FG wird daher die Glaubwürdigkeit der Zeugin prüfen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421562

BFH/NV 1997, 9

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