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BFH Beschluss vom 20.12.1988 - X B 107/87 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung - Erlaß

 

Leitsatz (NV)

1. Nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge bei einem Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen gleichzubehandeln sind.

2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob die Erlaßunwürdigkeit eines Gesamtschuldners den Erlaß gegenüber den anderen Gesamtschuldnern ausschließt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 § 44 Abs. 2, §§ 227, 237, 240

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Sache hat entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine grundsätzliche Bedeutung.

1. Die Frage, ob Aussetzungszinsen und Säumniszuschläge hinsichtlich eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen gleichzubehandeln sind, ist nicht klärungsbedürftig. Die von den Klägern angenommene Besserstellung des Säumigen, bei dem die Voraussetzungen für einen Erlaß der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen vorliegen, gegenüber dem Steuerpflichtigen, dem Aussetzung der Vollziehung gewährt wird, ist nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ausgeschlossen.

Nach ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489) ist die Erhebung von Säumniszuschlägen dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Für die Höhe des Erlasses ist jedoch auch der zusätzliche Zweck der Säumniszuschläge als Gegenleistung für das Hinausschieben der Fälligkeit zu berücksichtigen. Als ermessensgerecht hat der Bundesfinanzhof (BFH) deshalb auch in diesen Fällen nur einen Teilerlaß der Säumniszuschläge angesehen und insoweit die Höhe der Aussetzungs- bzw. Stundungszinsen herangezogen (Urteil in BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489). Eine Besserstellung des Säumigen gegenüber demjenigen, dem Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides gewährt wurde, ist daher nicht gegeben.

2. Keine grundsätzliche Bedeutung hat auch die Frage, ob die Erlaßunwürdigkeit eines Gesamtschuldners den Erlaß gegenüber anderen Gesamtschuldnern ausschließt.

Keine grundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann.

Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung (AO 1977) wirken lediglich die Erfüllung, die Aufrechnung und die geleistete Sicherheit durch einen Gesamtschuldner für die übrigen Schuldner. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 44 Abs. 2 Satz 3 AO 1977). Zu den anderen Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift gehört auch der Erlaß der Steuerschuld aus persönlichen Billigkeitsgründen (z. B. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 44 AO 1977 Anm. 24; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 44 AO 1977 Anm. 9; Kühn / Kutter / Hofmann, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 44 AO 1977 Anm. 4b).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424316

BFH/NV 1989, 761

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