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BFH Beschluss vom 10.05.1991 - V B 19/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründetheit einer auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn in der Beschwerdebegründung zwar aus einer näher bezeichneten BFH-Entscheidung einzelne Erwägungen angeführt sind, es in Beziehung auf das angefochtene Urteil aber nur heißt, daß die Ausführungen des BFH in der Vorentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, und wenn ferner ausgeschlossen werden kann, hierin liege die sinngemäße Behauptung, das FG habe jeweils eine Gegenposition eingenommen.

2. Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO).

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Aufgrund einer von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für das Streitjahr (1984) eingereichten Umsatzsteuererklärung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) mit Änderungsbescheid vom 25. September 1986 die Umsatzsteuer erklärungsgemäß - höher - auf . . . DM fest.

Am 6. Januar 1987 beantragte die Klägerin, den Änderungsbescheid gemäß § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) im Hinblick darauf zu berichtigen, daß Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM nicht berücksichtigt worden seien. Dies wurde vom FA durch Bescheid vom 22. Januar 1987 mit der Begründung abgelehnt, daß der Änderungsbescheid nicht offenbar unrichtig sei.

Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor, aus den Umsatzsteuervoranmeldungen sei ersichtlich, daß ihre Umsatzsteuererklärung hinsichtlich des Vorsteuerabzuges unrichtig sei. Es wäre Sache des FA gewesen, wegen der Differenzen bei ihr, der Klägerin, nachzufragen. Hierbei wäre die Abweichung aufgeklärt worden. Die Vorsteuerbeträge müßten daher um die in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 1984 angegebenen Summe von . . . DM erhöht werden.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet mit dem Hinweis darauf zurück, eine Änderung gemäß § 129 AO 1977 komme nicht in Betracht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Abweichung der Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung von der in den Voranmeldungen angegebenen Summe auf rechtlichen Überlegungen beruhe.

Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Das FG führte aus, unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 129 AO 1977 (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. September 1987 V R 69/84, BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834) habe die Klage keinen Erfolg haben können. Dem Sachbearbeiter des FA seien mechanische Versehen offensichtlich nicht unterlaufen. Der Sachbearbeiter habe die Umsatzsteuer erklärungsgemäß festsetzen wollen. Dies ergebe sich aus dem Eingabewertbogen sowie aus dem Umstand, daß er schon vor der Absendung des Steuerbescheides wegen der um mehr als . . . DM höheren Zahllast die Strafsachenstelle um Würdigung des Falles gebeten habe.

Im übrigen habe es, das FG, nicht feststellen können, daß die Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, auf die Anforderung des Berichterstatters beim FG die Rechnungen vorzulegen, auf denen der geltend gemachte Vorsteuerabzug beruhe.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Vorentscheidung weiche vom BFH-Urteil vom 26. Juli 1979 V R 108/76 (BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18) ab. Auch im Steuerfestsetzungsverfahren auf Grund von Selbsterrechnungserklärungen komme es zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, der mechanische Fehler aufweisen könne. Mit der Steuerfestsetzung auf Grund von Selbsterrechnungserklärungen mache das FA den Inhalt der Erklärung zum Gegenstand seiner eigenen Berechnung der Steuer und deren Festsetzung. Hierbei wirke ein mechanischer Fehler, der dem Steuerpflichtigen unterlaufen und vom FA nicht erkannt worden sei, in der Steuerfestsetzung durch das FA hinein. Der Fehler des Steuerpflichtigen werde zu einem Fehler des FA. Diese Ausführungen des BFH seien vom FG nicht berücksichtigt worden, so daß die Vorentscheidung von dem zitierten BFH-Urteil abweiche.

Der Hinweis des FG auf das BFH-Urteil in BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834 sei verfehlt. Denn im vorliegenden Fall gehe es weder um einen Fehler bei der Auslegung und Anwendung einer Rechtsnorm noch um unrichtige Tatsachenwürdigung oder um eine unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts.Der Bemerkung des FG, es habe infolge der unterbliebenen Rechnungseinreichung nicht die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung feststellen können, sei mit dem Hinweis auf ihr, der Klägerin, Schreiben vom 24. August 1988 zu begegnen. Mit dem Schreiben sei ausführlich dargelegt worden, daß und weswegen die Vorlage der Belege entbehrlich sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Soweit die Klägerin überhaupt die formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (siehe § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) erfüllt hat, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18, sowie eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO genügt die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht den Anforderungen aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Gemäß § 115 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO kann die Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin u. a. zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Abs. 2 Nr. 2) oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Abs. 2 Nr. 3). In formeller Hinsicht setzt § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO für die Begründung der Beschwerde voraus, daß die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wird.

Die Bezeichnung der Divergenz erfordert (vgl. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 63 f. i. V. m. 16 ff.), daß der Beschwerdeführer dartut, das FG habe der angefochtenen Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der zu einem abstrakten Rechtssatz aus der anzugebenden BFH-Entscheidung im Widerspruch steht.

Ein Verfahrensmangel ist i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nur dann zureichend bezeichnet (vgl. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Anm. 24 ff. und 65 i. V. m. § 120 Anm. 37 ff.), wenn innerhalb der Beschwerdefrist die Tatsachen genau angegeben werden, aus denen der geltend gemachte Verfahrensmangel schlüssig hervorgeht.

b) Hinsichtlich des BFH-Urteils in BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18, dessentwegen die Klägerin die Divergenz der Vorentscheidung in erster Linie geltend macht, hat die Klägerin zwar aus der Entscheidung des BFH eine Reihe von einzelnen Erwägungen angeführt, die sich aus der Sicht der Klägerin als dem BFH-Urteil entnehmbare abstrakte Rechtssätze darstellen. Die Klägerin hat es jedoch versäumt, diesen Rechtssätzen andere Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung gegenüberzustellen, die nach Ansicht der Klägerin zu den ersteren Rechtssätzen in Widerspruch stehen könnten. Sie hat statt dessen bloß in Beziehung auf die Vorentscheidung die Bemerkung gemacht, daß die Ausführungen des BFH in den Gründen der Vorentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.

Es läßt sich ausschließen, daß die Klägerin damit habe zum Ausdruck bringen wollen, das FG habe zu jedem der vom BFH für die Auslegung und Anwendung des § 129 AO 1977 entwickelten Gedanken eine Gegenposition eingenommen. Angesichts dessen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig, daß und inwiefern die Vorentscheidung von dem erörterten BFH-Urteil abweichen könnte, wie die Klägerin anschließend ohne nähere Erläuterungen zum Ausdruck gebracht hat.

c) Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltene Erwiderung der Klägerin zu der Bemerkung des FG, wegen der unterbliebenen Einreichung der angeforderten Rechnungen habe die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung nicht festgestellt werden können (siehe oben), läßt sich dahin auslegen, die Klägerin habe zum Ausdruck bringen wollen, dem FG sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, indem das FG durch Nichtbeachtung des von der Klägerin angeführten Schriftsatzes vom 24. August 1988 entgegen der Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz FGO nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung gemacht habe.

Insoweit fehlt dem Vorbringen der Klägerin jedoch die erforderliche Schlüssigkeit in Beziehung auf die für den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorausgesetzte in Betracht zu ziehende Kausalität. Die Klägerin hat bei ihren Überlegungen nämlich verkannt, daß die Bemerkung des FG nicht der fehlenden Darlegung dessen gilt, inwieweit das FA mit Hilfe der Voranmeldungen und deren Anlagen imstande gewesen wäre, die Abweichung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge in den Voranmeldungen einerseits von den in der Jahreserklärung geltend gemachten andererseits zu erkennen. Dem FG ging es vielmehr darum, mit Hilfe der von der Klägerin angeforderten Eingangsrechnungen sich eine Überzeugung dazu zu verschaffen, ob unter Berücksichtigung des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) im Umsatzsteuerbescheid 1984, dessen Berichtigung die Klägerin begehrt, überhaupt eine zu geringe Vorsteuersumme berücksichtigt ist. In Anbetracht dessen läßt sich nicht annehmen, daß die Vorentscheidung anders ausgefallen sein könnte, wenn das FG auf das Schreiben der Klägerin in seinem Urteil eingegangen wäre. Daß das Schreiben durch das FG überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, ist im übrigen nicht sicher und wird von der Klägerin nicht einmal ausdrücklich behauptet.

2. Soweit die Klägerin geltend macht, der Hinweis des FG auf das BFH-Urteil in BFHE 150, 509, BStBl II 1987, 834 sei ,,ebenfalls völlig unzutreffend", da es sich im vorliegenden Falle weder um Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm noch um unrichtige Tatsachenwürdigung oder um die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts handelt, ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin auch in dieser Beziehung auf das Vorliegen einer Divergenz berufen will.

Da die wiedergegebenen Ausführungen der Klägerin - im Unterschied zu den Darlegungen in Beziehung auf das BFH-Urteil in BFHE 128, 334, BStBl II 1980, 18 (siehe oben) - sowohl den Inhalt des zitierten BFH-Urteils als auch den der angefochtenen Vorentscheidung wenigstens skizzieren und überdies sinngemäß zum Ausdruck bringen, daß die betreffenden Rechtssätze zueinander in Widerspruch stehen, so daß die Entscheidung des FG auf der Abweichung beruhe, kann zwar (gerade noch) angenommen werden, daß die Klägerin den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht geworden ist. Gleichwohl muß der Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit der Erfolg versagt bleiben. Denn der Vorentscheidung läßt sich im Rahmen der Begründetheitsprüfung nicht entnehmen, daß das FG zu einer der von der Klägerin angeführten den § 129 AO 1977 betreffenden Umstände von einem anderen Standpunkt ausgegangen ist als der BFH in dem zitierten Urteil.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 748

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