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BFH Beschluss vom 10.02.1994 - VII E 16/93 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erinnerung gegen Kostenansatz

 

Leitsatz (NV)

1. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die den Kostenansatz zugrundeliegenden Kostenentscheidung (stän- dige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, und vom 28. Februar 1989 X E 2/89, BFH/NV 1989, 800 m.w.N.).

2. In einem Rechtsstreit wegen des Einheitswerts für ein Grundstück ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1974 beträgt die Streitwertpauschale 60 v.T. des streitigen Wertunterschieds (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421 m.w.N.). Wird jedoch nicht der Einheitswertbescheid, sondern der Grundsteuermeßbescheid als Folgebescheid angegriffen, beläuft sich der Streitwert über den Grundsteuermeßbetrag auf das Vierfache der auf den streitigen Meßbetrag entfallenden Jahressteuer (BFH-Urteile vom 19. September 1952 III 159/52 U, BFHE 56, 736, BStBl III 1952, 283, und vom 12. November 1965 III 34/62 U, BHE 84, 262, BStBl III 1966, 95).

 

Normenkette

GKG § 5 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 419750

BFH/NV 1994, 818

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