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BFH Beschluss vom 17.02.1984 - III B 3/84

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Leitsatz (amtlich)

Ist die Artfeststellung "Einfamilienhaus" streitig, so beträgt der Streitwert 60 v. T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren am 1. Januar 1980 Eigentümer eines Wohngrundstücks. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) bewertete dieses Grundstück auf den 1. Januar 1980 durch Artfortschreibung als Einfamilienhaus und schrieb den Einheitswert auf 32 400 DM fort.

Einspruch und Klage, mit denen sich die Kläger dagegen wandten, daß das Grundstück als Einfamilienhaus bewertet wurde, hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht unabhängig vom Streitwert zu.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, daß der Beschwerdebeteiligte gegen das Urteil wegen Nichtüberschreitung der Streitwertgrenze (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Art. 1 Nr. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 4. August 1980, BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) nicht unmittelbar Revision einlegen kann. Denn es fehlt, selbst wenn ein Zulassungsgrund vorliegen sollte, an dem Rechtsschutzbedürfnis für eine besondere Zulassung der Revision (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Oktober 1969 I B 14/69, BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735).

Der Streitwert ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 155 FGO, § 3 der Zivilprozeßordnung). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten entspricht er dem finanziellen Interesse des Klägers am Ausgang des Rechtsstreits. Ist die Art eines Grundstücks streitig, wie im Streitfall, so bemißt der Senat in ständiger Rechtsprechung den Streitwert auf der Grundlage der vollen Höhe des durch den angefochtenen Bescheid festgestellten Einheitswerts (vgl. Entscheidung vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774). Bei Anfechtung des Einheitswerts für ein Grundstück ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1974 beträgt die Streitwertpauschale nach der Rechtsprechung des Senats 60 v. T. des streitigen Wertunterschieds (Entscheidung vom 11. Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352). Dies gilt auch, wenn die Artfeststellung "Einfamilienhaus" streitig ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Januar 1979 III R 60/76, nicht veröffentlicht). Anders als in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1974 III B 31/73 (BFHE 114, 9, BStBl II 1975, 145), die Einheitswertfeststellungen nach den Wertverhältnissen 1935 betraf, hält der Senat es ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1974 nicht für gerechtfertigt, die Streitwertpauschale von 60 v. T. bei festgestellten und bestrittenen oder bei begehrten Artfeststellungen als Einfamilienhaus zu erhöhen. Er ist der Auffassung, daß bei der notwendigen pauschalen Betrachtung etwaige Belastungsunterschiede durch die abgestuften Steuermeßzahlen des § 15 des Grundsteuergesetzes 1973 ausgeglichen sind. Demgemäß ist der Streitwert wie folgt zu bemessen: 60 v. T. aus 32 400 DM = 1 944 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74789

BStBl II 1984, 421

BFHE 1984, 418

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