Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.03.1998 - X B 162, 163/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für Angehörige getragene Ausbildungskosten; übergangener Beweisantrag

 

Leitsatz (NV)

1. Ob ein Zulassungsgrund i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 FGO vorliegt, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung.

2. Die Frage, ob Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Angehörigen (hier des Schwiegersohns) des Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben abgezogen werden können, ist i. d. R. nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (s. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).

3. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann ein Verfahrensmangel im Übergehen eines Beweisantrags nur gesehen werden, wenn dieser das Beweisthema wenigstens so weit konkretisiert, daß das FG in die Lage versetzt wird, sich eine eigene (vorläufige) Meinung über die Brauchbarkeit des Beweismittels zu bilden. In verstärktem Maß gilt dies, wenn es um die Ermittlung "innerer Tatsachen" (aus der Sphäre des rechtsuchenden Steuerpflichtigen) geht.

4. Der Rechtsgedanke des §126 Abs. 4 FGO gilt i. d. R. auch im Zulassungsverfahren.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 3 S. 3, § 126 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Gründe

Die in entsprechender Anwendung des §73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden sind unbegründet -- teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben, teils, weil sie "in der Beschwerdeschrift" bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist (§115 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 FGO; s. dazu Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, §115 Rz. 51, 55 und 60, m. w. N.) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind.

1. Die Rechtsfrage, "ob Lohnkosten sowie Aufwendungen für den Besuch einer Meisterschule durch einen Angehörigen (hier Schwiegersohn) des Unternehmers ... als Betriebsausgaben abzugsfähig sind", ist nach dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 grundsätzlich als nicht mehr klärungsbedürftig i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO anzusehen (s. dazu Gräber, a.a.O., Rz. 7 ff.). Danach ist es allenfalls in einem nachweisbar ganz besonders gelagerten Ausnahmefall denkbar, daß ein Aufwand, der typischerweise zu den Lebenshaltungskosten (§12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) gehört, nach §4 Abs. 4 EStG abgezogen werden kann.

An dieser nunmehr klargestellten (zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in diesem Zusammenhang s. Gräber, a.a.O., Rz. 6 und 68, m. w. N.) Ausgangslage ändert auch der Umstand nichts, daß im Streitfall nicht die Unternehmensnachfolge, sondern eine Geschäftsführertätigkeit im umstrukturierten Betrieb in Frage steht. Da durch die zitierte Senatsentscheidung auch geklärt ist, daß vertraglich vereinbarten Rückzahlungsklauseln allenfalls Indizwirkung beizumessen ist, bleibt in diesem Problembereich im allgemeinen nur Raum für einzelfallbezogene, von tatrichterlicher Würdigung geprägte Entscheidungen, denen für das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts keine Aussagekraft beigemessen werden kann (vgl. dazu auch Senats-Urteil vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182, 183, m. w. N.). Beschwerdebegründung und Urteil des Finanzgerichts (FG) geben keinen Anhaltspunkt dafür, daß eine höchstrichterliche Entscheidung im Streitfall zu grundsätzlich anderen Erkenntnissen führen könnte.

2. Die gerügten Verfahrensmängel können den Beschwerden ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen:

a) Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Entbehrlichkeit der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugenvernehmungen zu erschüttern. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die im Zivilprozeß entwickelten Regeln zur Behandlung des Ausforschungsbeweises (s. Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl. 1993, §118 II; Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl. 1997, Vor §284 Rz. 5 ff., m. w. N.) auch im finanzgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen können (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489, zu II. 1. c dd und d). Ein Verfahrensmangel i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO jedenfalls kann im Übergehen eines Beweisantrages nur gesehen werden, wenn dieser das Beweisthema wenigstens so weit konkretisiert, daß das FG in die Lage versetzt wird, sich eine (vorläufige) Meinung zur Brauchbarkeit des Beweismittels zu bilden. Das gilt in verstärktem Maße dann, wenn -- wie hier -- über Tatsachen zu urteilen ist, die letztlich nur der Rechtsuchende kennt, weil es sich im Kern um innere Tatsachen handelt und deren Aufklärung daher in besonderem Maße von seiner Mitwirkung abhängt (vgl. zu den verstärkten Nachweis- und Mitwirkungspflichten bei Angehörigenverträgen u. a. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160, unter C. III. 3.; Senats-Urteile vom 14. Dezember 1994 X R 215/93, BFH/NV 1995, 671, 672, sowie vom 29. Oktober 1997 X R 129/94, s. Anl. S. 5/6, m. w. N., auch zur prinzipiellen Bestätigung dieser Rechtsprechung durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- zum "Oder-Konto"). Diesem Bestimmtheitserfordernis genügen die erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht, weil sie nur schlagwortartig einen Komplex umschreiben, der sich in Wirklichkeit aus einer Fülle von Einzeltatsachen zusammensetzt, außerdem zum Teil in den Bereich der Denkgesetze und Erfahrungssätze (zu deren Bedeutung in diesem Zusammenhang Gräber, a.a.O., Rz. 29, m. w. N.), zum Teil in den der rechtlichen Würdigung hineinreicht. Dies wird durch die in der Beschwerdebegründung "nachgeschobene" Beschreibung des "Beweisthemas" nur verdeutlicht.

b) Im übrigen wären die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensverstöße, selbst wenn die Voraussetzungen des §115 Abs. 2 Nr. 3 und des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt wären, unbeachtlich, weil angesichts des vom FG unstreitig festgestellten Sachverhalts einerseits und der strengen Anforderungen, die nach dem Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 (a.a.O., s. unter II. 1.) in Fällen der streitigen Art an den Fremdvergleich zu stellen sind, andererseits, mit einem anderen sachlichen Ergebnis nicht zu rechnen wäre (s. zur entsprechenden Anwendung des §126 Abs. 4 FGO bei der Nichtzulassungsbeschwerde Gräber, a.a.O., Rz. 35).

3. Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67226

BFH/NV 1998, 968

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]
    Finanzgerichtsordnung / § 73 [Verbindung mehrerer Verfahren]

      (1) 1Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. 2Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren