Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb von halbfertigen Wohngebäuden
Leitsatz (NV)
§ 1 Nr. 4 GrEStWoBauG NW betraf beim Erwerb von Eigenheimgrundstücken nicht nur sogenannte steckengebliebene Bauten.
Normenkette
GrEStWoBauG NW § 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514, BStBl I 1985, 8). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 14. April 1988).
Diese Entscheidung widerspricht nicht dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. Februar 1977 II R 169/75 (BFHE 121, 538, BStBl II 1977, 437). Es heißt dort, die Vorschrift solle die Fertigstellung angefangener und steckengebliebener Bauten erleichtern; nicht aber solle sie das Steckenbleiben von Bauten anregen, damit diese dann kurz vor Vollendung steuerbegünstigt weiterveräußert werden, alos Handel mit nicht fertiggestellten Gebäuden getrieben wird. Das bedeutet, die Vorschrift dürfe nicht mißbraucht werden, indem Wohngebäude kurz vor ihrer Fertigstellung noch grunderwerbsteuerfrei veräußert werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um ein grundsteuerbegünstigtes Eigenheim. Bei solchen Grundstücken war - anders als bei Wohnhausgrundstücken mit mehreren Wohnungen - ein solcher Mißbrauch gar nicht möglich, worauf das Finanzgericht zu Recht hingewiesen hat; denn hier war auch der (erste) Erwerb des Grundstücks mit fertiggestelltem Gebäude nach § 1 Nr. 5 des Gesetzes über Grunderwerbsteuerbefreiung für den Wohnungsbau (NW) bzw. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen steuerfrei. (Vgl. auch das BFH-Urteil vom 5. November 1980 II R 53/77, BFHE 131, 564, BStBl II 1981, 137; dort hat der Senat Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2. Halbsatz des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau - BY - einschränkend ausgelegt, soweit keine Mißbrauchsgefahr bestand.)
Im übrigen sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG von einer Begründung seiner Entscheidung ab.
Fundstellen
Haufe-Index 424267 |
BFH/NV 1990, 59 |