Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.12.2004 - VII B 127/04 (NV) (veröffentlicht am 30.03.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Die Wiederbestellung eines ehemaligen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten setzt voraus, dass er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Ist dies nicht der Fall, kann nicht geltend gemacht werden, dass Auftraggeberinteressen ausnahmsweise gleichwohl nicht gefährdet sind.

 

Normenkette

StBerG § 40 Abs. 2, § 46 Abs. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 7 K 6746/03 StB)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerbevollmächtigter. Seine Bestellung wurde im Mai 2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die Klage blieb ohne Erfolg; der Bescheid wurde rechtsbeständig. Das im Oktober 2001 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Den im Juni 2003 gestellten Antrag auf Wiederbestellung lehnte die Steuerberaterkammer ab. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stützt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), hält es der Kläger für klärungsbedürftig, ob bei der hinsichtlich der Wiederbestellung zu stellenden Frage, ob der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, auch der nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG mögliche Entlastungsbeweis zu berücksichtigen ist, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet sind.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.).

a) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach dem Wortlaut der maßgebenden Vorschriften nur so beantworten lässt, wie es das FG getan hat.

Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG können ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, deren Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist, wiederbestellt werden, wenn die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Nach § 48 Abs. 2 StBerG gilt für die Wiederbestellung § 40 StBerG entsprechend. Voraussetzung für die beantragte Wiederbestellung ist somit, dass der Bewerber persönlich geeignet ist (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG); daran fehlt es (u.a.), wenn er nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Anders als die Beschwerde meint, folgt aus den genannten Vorschriften zweifelsfrei, dass der Bewerber, dessen wirtschaftliche Verhältnisse nicht geordnet sind, insoweit nicht --wie im Fall des Widerrufs der Bestellung wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG-- geltend machen kann, dass die Interessen seiner Auftraggeber durch seine ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise nicht gefährdet sind. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG enthält keinen solchen Ausnahmetatbestand (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Es ist auch kein Grund ersichtlich, denjenigen ehemaligen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung zuvor nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist, bei der Neubewerbung besser zu stellen als einen Erstbewerber oder einen Neubewerber, dessen frühere Bestellung aus einem anderen der in § 46 Abs. 2 StBerG aufgeführten Gründe widerrufen worden ist.

b) Hinsichtlich der Beurteilung des FG, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nach wie vor nicht geordnet sind, hat die Beschwerde nichts vorgebracht, was zur Zulassung der Revision führen könnte, sondern vielmehr --entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats-- eingeräumt, dass geordnete wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers noch nicht wieder hergestellt seien, solange ihm nicht die Restschuldbefreiung erteilt und ein Insolvenzplan aufgestellt sei.

2. Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

3. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass das FG die Rechtsprechung des Senats gemäß dem Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02 (BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016) falsch angewandt habe, bezeichnet aber keinen Rechtssatz aus dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, auf den sich das FG gestützt hat, im Widerspruch steht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1333663

BFH/NV 2005, 920

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Fremdvergleich internationaler Verrechnungspreise
    Fremdvergleich bei internationalen Verrechnungspreisen

    Der Fremdvergleich ist einer der zentralen Grundsätze im internationalen Steuerrecht und bei der Festlegung von konzerninternen Verrechnungspreisen. Das Buch analysiert die betriebswirtschaftlichen, steuerrechtlichen, verfahrensrechtlichen und praktischen Anwendungen des Fremdvergleichsgrundsatzes.


    Steuerberatungsgesetz / § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
    Steuerberatungsgesetz / § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren

      (1) 1Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. 2Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren