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BFH Beschluss vom 07.05.1996 - VIII R 20/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge fehlender Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (NV)

Ein wesentlicher Begründungsmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO liegt auch vor, wenn das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (st. Rspr.). Mit dem Einwand, das FG habe einen bestimmten Sachverhalt unzureichend und unzutreffend gewürdigt, ist dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt.

 

Normenkette

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Mit seiner Klage beantragte er, ihm bei der Einkommensteuerfestsetzung 1975 als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1975 zugerechnete ... DM bei den Einkünften aus Kapitalvermögen außer Ansatz zu lassen. Er trug dazu vor, die Rückgewähr eines von der GmbH an die Lieferantin zweier Maschinen gezahlten überhöhten Kaufpreisanteils an ihn selbst habe nicht zu einer vGA geführt, weil er durch Vertrag zur unverzüglichen Weiterleitung des rückgezahlten Betrages an die GmbH verpflichtet gewesen sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß sowohl die Zahlung des Überpreises seitens der vom Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer vertretenen GmbH als auch dessen Rückgewähr an den Kläger persönlich nicht auf betrieblicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Veranlassung beruhe.

Nach den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Lieferantin sei der vom Kläger selbst festgesetzte Preisaufschlag sein Gewinn für die Vermittlung von Lieferverträgen gewesen. Darin liege eine vGA, die auch durch die als verdeckte Einlage zu beurteilende Rückzahlung der vGA an die GmbH nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

Das FG ließ die Revision gegen das Urteil nicht zu.

Gegen das Urteil hat der Kläger Revision eingelegt, mit der er rügt, die Entscheidung des FG sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Er macht im wesentlichen geltend, das Gericht habe in seinen Entscheidungsgründen die offensichtliche Treuhänderstellung des Klägers nicht gewürdigt, obwohl er in der mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich darauf hingewiesen habe, daß er die vertraglichen Rechte aus der Überzahlung gegen die Lieferfirma zwar im eigenen Namen, nicht aber im eigenen Interesse ausgeübt habe. Dieses selbständige Verteidigungsmittel sei in den Entscheidungsgründen mit Stillschweigen übergangen worden. Die Ursache dafür liege in der unrichtigen Annahme des FG, der allein vertretungsberechtigte Kläger sei bei Abschluß der Verträge nicht von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit gewesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1975 dahingehend zu ändern, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen um ... DM geringer angesetzt werden, ersatzweise, das Anrechnungsguthaben aus der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 FGO).

Der Kläger hat nicht den Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend schlüssig gerügt, daß das Urteil nicht mit Gründen versehen ist und damit ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Rüge des Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nur dann schlüssig erhoben, wenn geltend gemacht wird, daß eine rechtliche Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) überhaupt fehle oder daß das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen sei (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 III R 49/89, BFH/NV 1991, 288, m. w. N.; vom 19. Januar 1993 VII R 121/92, BFH/NV 1994, 40). Es muß sich um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handeln, die den gesamten Tatbestand einer mit eigenständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 1994 I R 19/94, BFH/NV 1995, 690, m. w. N.; vom 18. Oktober 1995 V R 19/95, BFH/NV 1996, 336, m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Rz. 2, § 119 Rz. 25).

Der Kläger hat keinen wesentlichen Verfahrensmangel im vorstehenden Sinne mit seinem Vorbringen schlüssig dargelegt, die Zahlung des strittigen Betrages durch die GmbH an deren Lieferantin als Überpreis und dessen Auskehrung an den Kläger habe seinen Rechtsgrund nicht in der Rechtsstellung des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH, sondern sei betrieblich veranlaßt; denn er habe das Geld nicht eigennützig, sondern als Treuhänder zu dem Zweck vereinnahmt, es von der Lieferantin an die GmbH zurückzuleiten. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, daß das FG ein Verteidigungsmittel des Klägers übergangen haben könnte, das den gesamten Tatbestand einer mit eigenständiger Rechtswirkung ausgestatteten Rechtsnorm darstellt.

Der Kläger strebt damit nur eine von der Auffassung des FG abweichende tatrichterliche und rechtliche Würdigung ein und desselben Sachverhaltes an, nämlich der tatsächlichen Grundlagen für den Transfer des strittigen Geldes von der GmbH über die Lieferantin an den Kläger. Das FG ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den strittigen Betrag eigennützig vereinnahmt habe, und hat deswegen eine vGA i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bejaht. Der Kläger habe nicht durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen, daß er lediglich fremdnützig in die Leistungsbeziehungen zwischen der GmbH und deren Lieferantin eingeschaltet worden sei. Demgegenüber wiederholt der Kläger mit seiner Revision sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem FG, er sei zur Täuschung der Bank der Lieferantin über die Höhe des Lieferpreises zwischengeschaltet worden, und möchte aufgrund dessen seine Rechtsstellung in diesem Zusammenhang als fremdnütziger Treuhänder mit der Rechtsfolge gewertet wissen, daß die Einnahme des strittigen Betrages nicht als vGA zu beurteilen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421482

BFH/NV 1996, 832

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