Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 06.05.1988 - VI B 35/87 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung einer Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Die Ablehnung einer (einfachen) Beiladung ist auch dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn die Ablehnung in den Gründen des (noch nicht rechtskräftigen) finanzgerichtlichen Urteils ausgesprochen worden ist.

2. Läßt die Formulierung des Finanzgerichts nicht erkennen, ob und wie es sein Ermessen gemäß § 60 Abs. 1 FGO ausgeübt hat, so kann auch der Bundesfinanzhof als Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung treffen.

3. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO abgelehnt werden kann.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 1, § 128

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Für den Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), einen eingetragenen Sportverein, hatte Herr A. vom 1. Juli 1976 bis zum Mai 1980 das Training der Fußballmannschaft übernommen. Anläßlich einer im Jahre 1980 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, daß der Kläger für das Trainerentgelt weder Lohnsteuer einbehalten noch an den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA -) abgeführt hatte. Das FA nahm den Kläger durch Lohnsteuerhaftungsbescheid auf Zahlung der Lohnsteuer in Höhe von . . . DM in Anspruch.

Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG), nachdem es u. a. den Trainer A. vernommen hatte, den Lohnsteuerhaftungsbescheid auf. In seinem Urteil ging es davon aus, daß zwischen dem Kläger und dem Trainer zwar ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, nicht hingegen eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden sei. Es hielt die Inanspruchnahme des Klägers aber für ermessensfehlerhaft, da die Lohnsteuer ebenso schnell und einfach von dem Trainer A. als dem Steuerschuldner hätte hereingeholt werden können. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 1986 (Bl. 60 FG-Akten) hatte das FA angeregt, den Trainer A. zum Verfahren beizuladen. Das FG ist dieser Anregung nicht gefolgt und hat dazu im Urteil vom 6. November 1986, das dem FA am 20. Januar 1987 zugestellt worden ist, ausgeführt:

,,Das beklagte FA hat zwar mit Schreiben vom 15. 7. 1986 angeregt, den Trainer gem. § 60 FGO zum Verfahren beizuladen, womit es mittelbar zum Ausdruck gebracht hat, daß die steuerlichen Interessen des Trainers vom Ausgang des Verfahrens berührt sein können. Der Senat ist dieser Anregung jedoch nicht gefolgt, da es sich nicht um einen Fall einer notwendigen Beiladung handelt (s. Hübschmann-Hepp-Spitaler, § 60 FGO, Anm. 4 und BFH-Beschluß vom 7. 2. 1980 VI B 97/79, BStBl II 1980 S. 210) und die einfache Beiladung im Ermessen des Finanzgerichts steht."

Mit am 6. Februar 1987 beim FG eingegangenen Schriftsatz erhob das FA gegen die Ablehnung der Beiladung Beschwerde. Ferner legte es gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein (VI B 36/87); diese stützt es auf einen Verfahrensmangel, den es in der unterlassenen Beiladung des Trainers A. sieht.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist zulässig.

Gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen nicht etwa deshalb Bedenken, weil das FG die Beiladung in den Urteilsgründen abgelehnt hat. Dadurch wurde der ablehnende Ausspruch nicht etwa Teil des Urteils. Es handelt sich vielmehr um einen nur äußerlich mit dem Urteil verbundenen Beiladungsbeschluß, gegen den gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde gegeben ist.

Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen auch nicht etwa deshalb Bedenken, weil das Urteil des FG bereits ergangen ist. Ebenso wie eine notwendige Beiladung noch nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. August 1983 IV R 222/80, BFHE 139, 134, BStBl II 1983, 762), kann bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils auch ein Beiladungsbeschluß des FG mit der Beschwerde angefochten werden. Im vorliegenden Streitfall ist infolge der vom FA erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtskraft des Urteils des FG noch nicht eingetreten. Der Senat sieht insoweit auch eine Parallele zum Beschluß des Großen Senats des BFH vom 30. November 1981 GrS 1/80 (BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217), wonach eine Beschwerde gegen einen Richterablehnungsbeschluß auch dann noch zulässig bleibt, wenn das FG die Entscheidung zur Hauptsache unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters erlassen hat.

Gemäß § 129 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Diese Frist ist im Streitfall zwar überschritten. Diese Fristüberschreitung ist aber unschädlich, da dem ablehnenden Beiladungsbeschluß keine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war (§ 113 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Nr. 6, § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 FGO).

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG kann nach § 60 Abs. 1 FGO auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Im Streitfall geht es nicht um die Beiladung des Haftungsschuldners, sondern um die Beiladung des Steuerschuldners im Klageverfahren des Haftungsschuldners. Auch insoweit bestehen aber keine Bedenken, eine Beiladung des Steuerschuldners als zulässig anzusehen. Ob das Gericht die einfache Beiladung beschließt oder einen darauf gerichteten Antrag ablehnt, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Streitfall läßt die Formulierung am Schluß des Urteils nicht erkennen, ob und wie das FG sein Ermessen ausgeübt hat. Das FG hat lediglich darauf hingewiesen, daß die einfache Beiladung in seinem Ermessen liege.

Dieser Mangel führt aber nicht zur Aufhebung des in dem Urteil enthaltenden Beiladungsbeschlusses. Zwar könnte der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Beiladung an das FG zurückverweisen (entsprechend BFH-Beschluß vom 8. Juli 1980 VII B 18/80, BFHE 131, 12, BStBl II 1980, 657, m.w.N.). Er sieht hiervon aber aus Gründen der Prozeßökonomie ab und entscheidet in der Sache selbst.

Der Senat hält eine Beiladung des Trainers A. nicht für geboten.

Die Beiladung dient einmal den Interessen des Beizuladenden. Dieser soll durch die Beiladung die Möglichkeit erhalten, auf das Verfahren Einfluß zu nehmen, um dadurch zu verhindern, daß die Entscheidung seine Rechtsstellung nachteilig berührt. In diesem Zusammenhang ist erheblich, daß der betroffene Steuerschuldner, der Trainer A., seine Beiladung nicht beantragt hat. Dann muß es auch nicht als geboten erscheinen, ihn beizuladen.

Die Beiladung soll ferner der Prozeßökonomie und der Rechtssicherheit dienen. Sie soll verhindern, daß widersprechende Entscheidungen über denselben Gegenstand getroffen werden. Das Gesetz gibt in § 60 Abs. 1 FGO selbst zu erkennen, daß die Gefahr widersprechender Entscheidungen eine Beiladung rechtfertigen kann, dies aber allein die Beiladung noch nicht als geboten erscheinen lassen muß. Im Streitfall ist zu bedenken, daß der Steuerschuldner A. als Zeuge vernommen worden ist und damit der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch für das Veranlagungsverfahren des Trainers A. feststeht, so daß damit die Gefahr widersprechender Entscheidungen gering ist. Der Hinweis des FA auf § 174 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insbesondere ist die Auffassung des FA unzutreffend, der Trainer A. könne erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er in dem den Haftungsbescheid betreffenden Klageverfahren beigeladen worden ist. Unabhängig vom Ausgang des Haftungsverfahrens kann das Wohnsitz-FA das Trainerentgelt in die Einkommensteuerveranlagung des Steuerschuldners A. einbeziehen. Dafür ist ohne Bedeutung, ob eine Beiladung des Steuerschuldners erfolgt ist oder nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415772

BFH/NV 1989, 113

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]
    Finanzgerichtsordnung / § 60 [Beiladung]

      (1) 1Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. 2Vor ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren