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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 60 Beiladung

Dr. Wolfgang Dumke †
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1 Grundlagen

1.1 Begriff und Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Beiladung ist eine Verfahrensmaßnahme des Gerichts (Rz. 46), durch die ein Dritter (Rz. 7), der nicht schon Beteiligter i. S. v. § 57 Nr. 1–4 FGO des anhängigen Verfahrens (Rz. 2) ist[1], die Rechtsstellung eines Beteiligten nach § 57 Nr. 3 FGO in diesem Verfahren erlangt (Rz. 7).

Die Beiladung ersetzt die zivilprozessuale Nebenintervention nach § 66 ZPO und Streitverkündung nach den §§ 72–74 ZPO (§ 59 FGO Rz. 2).

Der Beiladung entspricht die Hinzuziehung im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren nach § 360 AO[2].

 

Rz. 2

Die Beiladung kann im Klageverfahren durch das FG erfolgen und die "notwendige Beiladung" (Rz. 4, 19) auch im Revisionsverfahren durch den BFH (§ 123 Abs. 1 S. 2 FGO)[3]. Die einfache Beiladung zum Revisionsverfahren ist nicht zulässig[4].

 

Rz. 2a

Eine Beiladung nach § 60 FGO kann grundsätzlich auch im Antragsverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 23) zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 69, 114 FGO) bzw. zur Erlangung der Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO) erfolgen. Im Hinblick auf die fehlende Bindungswirkung einer Entscheidung im Antragsverfahren für eine Entscheidung in der Hauptsache (§ 69 FGO Rz. 51) ist eine Beiladung im Antragsverfahren aber auch dann nicht erforderlich, wenn sie im Hauptsacheverfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO notwendig wäre[5].

[1] BFH v. 25.11.2009, I R 18/08, BFH/NV 2010, 941; Brandt, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 60 FGO Rz. 11.
[2] Zu den Auswirkungen der Hinzuziehung bzw. deren Unterlassen durch die Finanzbehörde s. Rz. 36.
[3] wegen der Rechtsstellung des vom FG Beigeladenen bei der Nichtzulassungsbeschwerde s. BFH v. 14.3.2007, IV B 76/05, BStBl II 2007, 466; BFH v. 21.8.2007, I B 28/07, BFH/NV 2007, 2316.
[4] § 123 FGO Rz. 5; BFH v. 16.1.2006, III S 1/06, Haufe-Index 1484118.
[5] BFH v. 22.10.1980, I S 1/80, BStBl II 1981, 99 für die Aussetzung der Vollziehung; BFH v. 18.8.1993, II S 7/93, BFH/NV 1994, 151.

1.2 Zweck der Beiladung

 

Rz. 3

Durch die Beiladung werden Dritte, deren Rechte oder steuerrechtlichen Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden, am finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt (Rz. 1), damit sie sich zum Gegenstand des Verfahrens äußern und ggf. zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, um auf die Entscheidung einzuwirken[1]. Durch diese Beteiligung anderer Personen neben den Hauptbeteiligten (§ 57 Nr. 1, 2 FGO) wird verhindert, dass in Fällen, die miteinander in Zusammenhang stehen und bei denen die Sach- und Rechtslage gleichgelagert ist, unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden[2]. Damit wirkt sich die Vorschrift zugleich verfahrensvereinfachend aus, denn wegen der Bindungswirkung der Entscheidung für den Beigeladenen (Rz. 35) wird eine Häufung von Gerichtsverfahren vermieden[3].

[1] BFH v. 19.10.2001, V B 54/01, BFH/NV 2002, 370.
[2] BFH v. 29.5.2001, VIII R 10/00, BStBl II 2001, 747; BFH v. 19.10.2001, V B 54/01, BFH/NV 2002, 370.
[3] BFH v. 29.5.2001, VIII R 10/00, BFH/NV 2001, 1498.

1.3 Arten der Beiladung

 

Rz. 4

Die Beiladung wird abhängig von dem Grund der Beiladung in verschiedene Arten eingeteilt. Zu unterscheiden ist zwischen:

  • der "einfachen Beiladung" nach § 60 Abs. 1 FGO, die erfolgen kann, wenn die nach Steuergesetzen bestehenden rechtlichen Interessen Dritter durch die Entscheidung berührt werden (Rz. 11);
  • der "notwendigen Beiladung" nach § 60 Abs. 3 FGO, die zu erfolgen hat, wenn Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (Rz. 19).

Einen besonderen Beiladungsgrund regelt § 174 Abs. 5 AO, wenn die Möglichkeit einer widerstreitenden Steuerfestsetzung besteht (Rz. 28).

 

Rz. 5

Eine mehrfache Beiladung aus verschiedenen Gründen kann aber nicht erfolgen. Ein Steuerrechtssubjekt (§ 57 FGO Rz. 16, 19) kann nur einmal als Beigeladener an diesem konkreten Verfahren (Rz. 1) beteiligt sein, auf den Grund der Beiladung kommt es insoweit nicht an[1]. Eine Beiladung kann aber erneut aus einem anderen Beiladungsgrund erfolgen, wenn die zuvor ausgesprochene Beiladung aufgehoben (Rz. 50) worden ist[2].

[1] BFH v. 5.9.2001, V B 101/01, BFH/NV 2002, 204.
[2] BFH v. 2.4.2002, IX B 66/01, BFH/NV 2002, 898.

2 Voraussetzungen der Beiladung

2.1 Allgemeines

 

Rz. 6

§ 60 FGO regelt die Voraussetzungen der Beiladung im Verfahren der Finanzge­richtsbarkeit (Rz. 2). Wird der Finanzrechtsweg gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO durch besonderes Gesetz eröffnet, so können nach § 160 FGO in diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Beiladung abweichend von § 60 FGO geregelt werden.

Die Rechtswirkung der Beiladung (Rz. 31) folgt aus dem Beiladungsbeschluss (Rz. 46). Sie tritt auch dann ein, wenn ein Beiladungsgrund (Rz. 4) nicht vorlag und nur fehlerhaft angenommen worden ist[1].

 

Rz. 6a

Das Steuergeheimnis steht einer Beiladung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch den Zweck der Beiladung (Rz. 3) gerechtfertigt ist[2]. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Beiladung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen[3]. Bei der einfachen Beiladung (Rz. 11) hat das Steuergeheimnis regelmäßig Vo...

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