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BFH Beschluss vom 06.03.1990 - VII E 8/89 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichterhebung von Gerichtskosten

 

Leitsatz (NV)

1. Zu den abweisenden Bescheiden i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG gehört auch der Beschluß, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

2. Die Befugnis zur Nichterhebung von Gerichtskosten für abweisende Bescheide erstreckt sich auch auf Gebühren für das Verfahren, das zu dem abweisendem Bescheid geführt hat, und beschränkt sich nicht auf Entscheidungsgebühren.

3. Zur Nichterhebung von Gebühren kann auch die Unkenntnis der prozessualen Rechtslage (Unkenntnis der Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsmittels) führen.

4. Das Unverschulden der Unkenntnis der Rechtslage über den Vertretungszwang kann daraus entnommen werden, daß der Beteiligte über das Erfordernis des Vertretungszwangs bei der Einlegung eines Rechtsmittels nicht belehrt worden ist.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1 Nr. 3

 

Gründe

Die Erinnerung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Kostenansatzes.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG ist von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen, da die Einlegung des vom BFH als Nichtzulassungsbeschwerde behandelten ,,Rechtsmittels" der Erinnerungsführerin auf deren unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG kann auch aufgrund der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergehen (vgl. Beschluß des Senats vom 16. Juli 1985 VII E 1, 2/85, BFH/NV 1985, 108).

Zu den abweisenden Bescheiden i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG gehört auch der Beschluß, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Denn dazu gehören verwerfende und zurückweisende Entscheidungen jeder Art und Form (BFH/NV 1985, 108). Die Befugnis zur Nichterhebung von Gerichtskosten für abweisende Bescheide nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG beschränkt sich nicht auf Entscheidungsgebühren. Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Gebühren für das Verfahren, das zu dem abweisenden Bescheid geführt hat. Hinsichtlich der Gebühr für das Beschwerdeverfahren nach Nr. 1371 des Kostenverzeichnisses ergibt sich das schon daraus, daß die Gebührenerhebung von der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde und damit vom Vorliegen eines abweisenden Bescheids i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abhängig ist. Diese Abhängigkeit der Gebührenerhebung bewirkt, daß die Abweisung des Bescheids in der Form der Verwerfung oder Zurückverweisung der Beschwerde in den Tatbestand einbezogen ist, für den die Gebühr erhoben wird.

Die Unkenntnis rechtlicher Verhältnisse i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage erstrecken, so daß eine Nichterhebung von Gerichtskosten nach der genannten Vorschrift auch dann in Betracht kommen kann, wenn aus Unkenntnis über die Voraussetzungen der Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels und damit auch aus Unkenntnis über die Vorschriften des Vertretungszwangs ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. Beschlüsse des BFH vom 9. April 1987 V R 85/86, BFH/NV 1987, 666, und vom 30. Juli 1986 V B 50/86, BFH/NV 1986, 692). Den Ausführungen der Erinnerungsführerin ist zu entnehmen, daß ihr der Vertretungszwang, dessen Nichtbeachtung zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig geführt hat, nicht bekannt war und daß insoweit bei der Erinnerungsführerin eine Unkenntnis über die prozessuale Rechtslage bestanden hat.

Es kann nicht angenommen werden, daß die Erinnerungsführerin das als Nichtzulassungsbeschwerde behandelte ,,Rechtsmittel" persönlich eingelegt hätte, wenn ihr der Vertretungszwang bekannt gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, die als Antrag i. S. des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG zu werten ist, durch die Erinnerungsführerin auf deren Unkenntnis der prozessualen Rechtslage beruht.

Diese Unkenntnis muß auch als unverschuldet angesehen werden. Schon die Tatsache, daß in den Rechtsmittelbelehrungen der FG auf den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH bereits bei Einlegung der Rechtsmittel hingewiesen wird, rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß bei einem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keine Kenntnisse über den Vertretungszwang vorausgesetzt werden können. Davon ist auch hinsichtlich der Erinnerungsführerin auszugehen, da keine Anhaltspunkte vorhanden sind, die dafür sprechen, daß sie auch ohne entsprechende Hinweise in einer dem Urteil des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung derartige Kenntnisse haben konnte oder gar mußte.

Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Erinnerungsführerin vom FG in einer dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf den Vertretungszwang in Verfahren vor dem BFH und insbesondere bei der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen worden ist. Die Erinnerungsführerin bestreitet, daß dem Urteil des FG eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war. Der Senat vermag nicht mit hinreichender Gewißheit zu der Überzeugung zu gelangen, daß diese Angabe falsch ist. Die insoweit bedeutsame Mitteilung des FG, aufgrund seiner Unterlagen könne nicht festgestellt werden, daß der Erinnerungsführerin eine "unvollständige Ausfertigung" des Urteils, also eine Ausfertigung ohne Rechtsmittelbelehrung, zugegangen sei, reicht nicht aus, um daraus folgern zu können, daß der Ausfertigung des Urteils, die der Erinnerungsführerin zugeleitet worden ist, tatsächlich eine Rechtsmittelbelehrung mit einem Hinweis auf den Vertretungszwang für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416994

BFH/NV 1991, 55

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