Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 05.07.1999 - VIII B 7/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage müssen substantiierte Angaben darüber gemacht werden, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen könne. Die Beschwerdeschrift muß konkrete Ausführungen darüber enthalten, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die in Rede stehende Rechtsfrage umstritten sei.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, "ob dann, wenn ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung … stehender Steuerbescheid ausdrücklich aufgrund einer geänderten Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes (sowohl im Betriebsprüfungsbericht wie im Steuerbescheid) entgegen § 176 AO zu Lasten des Steuerbürgers geändert wird, später aufgrund des Einspruchs des Steuerbürgers diese Begründung ausgetauscht werden kann durch eine völlig andere Begründung".

Die Kläger haben die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Hierzu wären substantiierte Angaben darüber erforderlich gewesen, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen könne. Insbesondere hätten die Kläger konkrete Ausführungen darüber machen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die in Rede stehende Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).

Daran fehlt es im Streitfall. Es liegt im übrigen auf der Hand und bedarf deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung, daß die fehlerhafte Begründung eines gebundenen, im Ausspruch (Verfügungs- oder Entscheidungssatz) rechtmäßigen Verwaltungsakts (z.B. eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung) sowohl im außergerichtlichen Rechsbehelfsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren durch die zutreffende Begründung ersetzt werden kann (vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 126 AO 1977 Tz. 2 b i.V.m. § 118 AO 1977 Tz. 28; für das Anfechtungsklageverfahren vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 100 Rdnr. 9, m.w.N.; für das Revisionsverfahren s. § 126 Abs. 4 FGO).

b) Auch soweit die Kläger die Rechtsfrage aufgeworfen haben, "ob die Schranke des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bei Rechtsprechungsänderungen generell zu beachten ist oder ob diese Schranke … sich auf den einzelnen, konkret zu entscheidenden Fall (ggf. mit Besonderheiten des Einzelfalls) auswirkt", wird ihre Beschwerdebegründung den unter 1. a skizzierten Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht gerecht.

Im übrigen fehlen auch Ausführungen der Kläger darüber, daß die betreffende Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sei. Schon von seinem eindeutigen Wortlaut her steht § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) der Änderung eines Steuerbescheids dann nicht entgegen, wenn sich der Änderungsbescheid in seinem Ausspruch (Verfügungs- oder Entscheidungssatz) auch unter Zugrundelegung der ursprünglichen, inzwischen aufgegebenen höchstrichterlichen Rechtsprechung als rechtmäßig erweist. Eine solche Konstellation hat die Vorentscheidung im Streitfall gerade angenommen.

2. Divergenz

Die Kläger haben die von ihnen beanstandete Abweichung der Vorentscheidung von den BFH-Urteilen vom 8. April 1992 I R 128/88 (BFHE 167, 424, BStBl II 1992, 761) und I R 162/90 (BFHE 167, 432, BStBl II 1992, 764) nicht hinreichend erkennbar gemacht. Ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift läßt sich nicht entnehmen, daß das Finanzgericht (FG) den von ihnen zitierten Rechtssatz der genannten BFH-Urteile nicht beachtet habe, die Altanteile an einer Kapitalgesellschaft, die stille Reserven enthielten, verlören durch die Ausgabe neuer Anteile zu pari anläßlich einer Kapitalerhöhung an Substanzwert.

Aus den Gründen der angefochtenen Vorentscheidung ergibt sich denn auch eindeutig, daß das FG diesen Effekt gerade nicht verkannt hat.

In Wahrheit richtet sich die Kritik der Kläger ―im Stil einer Revisionsbegründung― gegen die Ansicht der Vorinstanz, daß die im Zuge der Kapitalerhöhung von den Altanteilen auf die jungen Anteile verlagerten stillen Reserven nicht der Besteuerung (nach § 17 des Einkommensteuergesetzes ―EStG― oder § 23 EStG) entzogen sein könnten.

3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302229

BFH/NV 1999, 1622

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren