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BFH Beschluss vom 04.11.1998 - IV B 30/98 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Mitveranlassung der Aufwendungen eines Unternehmens für ein Fest auch bei fehlendem Hinweis auf den Geburtstag des Firmengründers möglich

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner Klärung durch den BFH, daß die Aufwendungen eines Unternehmens für ein Fest, das in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geburtstag des Firmengründers steht, auch dann durch private Gründe mitveranlaßt sein kann, wenn in der Einladung nicht auf den Geburtstag hingewiesen wird und auch keine Geburtstagsreden gehalten werden, sofern der Geburtstag im Betrieb und in der Öffentlichkeit allgemein bekannt war und Darbietungen des Festes auf den Geburtstag hindeuteten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Dem Streitfall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugrunde.

Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob die von einem Unternehmen getragenen Kosten einer Veranstaltung deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, weil die Veranstaltung (auch) der Feier des Geburtstages des Firmeninhabers, Firmengründers oder Gesellschafters diente, waren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat nicht dargelegt, daß der Streitfall Besonderheiten aufweist, die eine erneute höchstrichterliche Entscheidung notwendig machen.

Der Streitfall bietet entgegen dem Beschwerdevorbringen keinen Anlaß zur Entscheidung der Frage, ob die Kosten einer Veranstaltung, für die sonst keine privaten Motive zu erkennen sind, nur deshalb als "gemischt veranlaßt" angesehen werden müssen, weil die Veranstaltung in der Berichterstattung der Presse als Geburtstagsfeier bezeichnet wird.

Die Klägerin hatte im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) geltend gemacht, das streitige "Sommerfest" unterscheide sich von den Veranstaltungen, die der BFH wegen des Zusammenhangs mit dem Geburtstag des Firmeninhabers als privat veranlaßt angesehen habe, dadurch, daß die Einladungen keinen Hinweis auf den Geburtstag enthalten hätten und daß während des Sommerfestes -- anders als bei dem vorausgegangenen "Geburtstagsempfang" -- keine "Geburtstagsreden" gehalten worden seien. Mit diesen Einwänden hat sich das FG auseinandergesetzt.

Das Fehlen eines Hinweises auf den 65. Geburtstag des Firmengründers in den Einladungen hielt das FG im Hinblick darauf für unbeachtlich, daß der Geburtstag sowohl im Betrieb als auch in der Öffentlichkeit allgemein bekannt gewesen sei.

Dem anderen Argument der Klägerin ist das FG mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die organisatorische Nähe zu dem Empfang am gleichen Tag und die Berichterstattung in der Presse dafür sprächen, daß der Firmengründer seinen Geburtstag zum Anlaß genommen habe, sich und das Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Damit hat das FG zum einen darauf abgestellt, daß die streitige Veranstaltung nur wenige Stunden nach der offiziell als Geburtstagsempfang angekündigten und durchgeführten Veranstaltung stattfand, zu der die Presse ebenso wie zu dem anschließenden "Sommerfest" eingeladen war. Zum anderen ist die Äußerung des FG als Hinweis darauf zu verstehen, daß nach einem dem FG vorliegenden Zeitungsartikel auch beim abendlichen Sommerfest der Geburtstag des Firmengründers gefeiert wurde, wenn auch nicht mit Reden, so doch beispielsweise mit einer "brennenden 65".

Mit dieser Argumentation hat das FG keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern die Umstände des Einzelfalls gewürdigt.

Allerdings könnte die Äußerung des FG, mit der es der Klägerin vorhält, sie habe nicht mißbilligt, daß die Presse "über das Fest als Geburtstagsfeier berichten würde", und habe dem auch nicht widersprochen, für sich genommen darauf hindeuten, daß das Gericht eine Berichterstattung, auf die die Klägerin keinen Einfluß nehmen konnte, als Indiz für die private Veranlassung angesehen hat.

Dieser Satz könnte jedoch entfallen, ohne daß ein unverzichtbares Glied in der Argumentationskette des FG verloren ginge. Die Klärung einer streitigen Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn die Entscheidung auch auf andere Gründe gestützt ist, die die Entscheidung tragen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 11, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

2. Das Urteil des FG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BFH ab (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Das FG-Urteil weicht nicht von den Senatsurteilen in BFH/NV 1997, 560 und vom 12. Dezember 1991 IV R 58/88 (BFHE 167, 46, BStBl II 1992, 524) ab. Zwar hat die Klägerin den in diesen Urteilen enthaltenen Rechtssatz zutreffend dahingehend wiedergegeben, daß die Frage, ob die Aufwendungen betrieblich veranlaßt sind, durch den Anlaß der Bewirtung indiziert wird. Das FG hat jedoch keinen Rechtssatz aufgestellt, der dem widerspräche.

Wenn die private Veranlassung der Bewirtung Indiz für die private Veranlassung der dadurch verursachten Kosten ist, so steht das nicht der vom FG aufgestellten These entgegen, daß die zeitliche Nähe des Geburtstags ihrerseits ein Indiz für die private (Mit-)Veranlassung der Bewirtung darstellt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 154321

BFH/NV 1999, 467

BBK 1999, 542

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