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BFH Beschluss vom 04.11.1996 - X B 107/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das FG in einem Beiladungsbeschluß auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen hat, auf den das spätere Urteil entscheidend abstellt.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO 1977 § 160

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das Finanzgericht (FG) das Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht angesprochen worden ist (z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 119 Rz. 10a, m. w. N.). Das bedeutet jedoch nicht, daß das Gericht den Beteiligten die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zuvor anzudeuten hat (z. B. BFH-Urteil vom 28. Februar 1989 VIII R 303/84, BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711, m. w. N.). Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt selbst dann nicht vor, wenn das Gericht rechtliche Gesichtspunkte, die bisher nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herausstellt (BFH-Urteil vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, Ziff. 1 der Gründe, m. w. N.).

Im Streitfall konnte die rechtliche Beurteilung des FG im Urteil für die Beteiligten nicht überraschend sein. Schon im Hinblick auf die Ausführungen des FG im Beiladungsbeschluß vom 7. September 1994 war es für den Beigeladenen ohne weiteres erkennbar, daß auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen war, er sei Lieferant der streitigen Lieferungen an den Kläger und deshalb Empfänger i. S. des § 160 der Abgabenordnung (AO 1977). In diesem Beschluß führt das FG u. a. aus: Sofern der Beigeladene Lieferant der streitigen Sendung gewesen sei, hätte der Kläger den Empfänger des Kaufpreises zutreffend i. S. des § 160 AO 1977 bezeichnet. Die Änderung der Steuerbescheide der Kläger habe dann zur Folge, daß die streitigen Geschäfte dem Beigeladenen zuzurechnen wären.

Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423732

BFH/NV 1997, 362

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