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BFH Beschluss vom 04.09.2002 - II B 107/01 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Rüge von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

  1. Eine Rüge mangelnder Sachaufklärung oder einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht schlüssig dargelegt, wenn lediglich geltend gemacht wird, das FG habe aus den in das Klageverfahren eingeführten Tatsachen und Belegen nicht die vom Kläger für zwingend gehaltenen materiellen Rechtsfolgen gezogen.
  2. Ist der Kläger im Klageverfahren steuerlich beraten und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, stellt das Unterlassen eines Hinweises nach § 76 Abs. 2 FGO regelmäßig keinen Verfahrensmangel dar.
 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1-2, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Alleingesellschafter einer GmbH mit Geschäftsleitung in …, die bis Jahresende 1998 einzige Komplementärin einer KG mit Grundbesitz in Baden-Württemberg gewesen ist. Einziger Kommanditist war bis dahin Herr A. Dieser war zunächst auch Alleingesellschafter der GmbH gewesen. Mit Vereinbarung vom 30. Dezember 1998 hatte er seine Anteile an der GmbH mit Wirkung ab 30. Dezember 1998, 24.00 Uhr, auf den Kläger übertragen. Mit Vereinbarung vom selben Tag ―aber erst mit Wirkung zum 31. Dezember 1998― war A sodann aus der KG ausgeschieden. Mit notarieller Urkunde vom 27. Oktober 1999 (URNr. … des Notars …) beantragte der Kläger schließlich für die GmbH die Berichtigung des Grundbuchs.

Die Steuerbehörden erblickten in diesen Veränderungen zwei Grunderwerbsvorgänge. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Belegenheitsfinanzamt ―FA―) erließ am 2. Februar 2000 einen Grunderwerbsteuerbescheid gegen die GmbH, mit dem er bei einem Grundbesitzwert von 1 284 000 DM eine Steuer von 44 940 DM festsetzte. Zum Sachverhalt war angegeben: "Vereinbarung vom 30. Dezember 1998 Notar …, URNr. …". Eine Rechtsgrundlage wurde nicht genannt. Aus den Grunderwerbsteuerakten ergibt sich, dass ein Grunderwerb durch Anwachsung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der 1998 geltenden Fassung besteuert werden sollte. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Die Steuerbehörde am Sitz der Geschäftsleitung der GmbH erließ am 11. Mai 2000 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Feststellungsbescheid gegen den Kläger, durch den die Besteuerungsgrundlagen für Grunderwerbsteuerzwecke wegen einer "Vereinigung" aller Anteile an der GmbH auf … DM festgestellt wurden. Die "Vereinigung" sollte durch die Urkunde des Notars … vom 27. Oktober 1999 URNr. … erfolgt sein. Auch dieser Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig.

Unter Bezugnahme auf den Feststellungsbescheid erließ das FA am 16. Mai 2000 einen Folgebescheid, mit dem es die Grunderwerbsteuer für "die Anteilsvereinigung vom 27. Oktober 1999" auf … DM festsetzte. Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos. Mit der Klage hatte der Kläger vorgetragen, der Tatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG sei nicht erfüllt; der Feststellungsbescheid lege nur den Grundbesitzwert fest, entfalte aber keine Bindungswirkung dergestalt, dass eine Grunderwerbsteuer festgesetzt werden müsse. Dafür habe der erlassenden Behörde zudem die Verbandszuständigkeit gefehlt. Das Finanzgericht (FG) war demgegenüber der Ansicht, das FA habe aufgrund des Feststellungsbescheides die Grunderwerbsteuer festsetzen müssen. Er sei von der dafür zuständigen Behörde erlassen worden und nicht nichtig. Einwendungen gegen die verbindlich zu treffenden Feststellungen hätten gegen den Feststellungsbescheid vorgebracht werden müssen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das FG habe sich "unter Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz" nicht mit § 1 Abs. 6 GrEStG auseinander gesetzt, obwohl das FA in seiner Einspruchsentscheidung auf diese Vorschrift eingegangen sei und er in der Klageschrift auf die Einspruchsentscheidung hingewiesen habe. Insoweit sei das FG auf die Ausführungen der Beteiligten nicht vollen Umfangs eingegangen. Hätte das FG sich mit der Vorschrift des § 1 Abs. 6 GrEStG befasst, hätte es sie bei sachgerechter Auslegung im Streitfall angewendet. Dazu verweist der Kläger auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. September 1992 S 4501-34-36 (Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1992, 1513).

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Der Beschwerdebegründung ist im Wege der Auslegung zu entnehmen, dass der Kläger die Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO), einer Verletzung der Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO sowie eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO durch Nichtberücksichtigung wesentlicher Teile der Akten rügen will. Bei verständiger Würdigung der Beschwerdebegründung rügt der Kläger außerdem, dass die Vorentscheidung insofern nicht mit Gründen versehen sei, als nicht auf die Frage der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 GrEStG eingegangen werde.

2. Ein Verfahrensmangel ist schlüssig gerügt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen ―ihre Richtigkeit unterstellt― den Mangel ergeben und die zur Begründung des Mangels erforderlichen Tatsachen lückenlos vorgetragen sind (vgl. Gräber in DStR 1968, 173, 175). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Zur schlüssigen Rüge mangelnder Sachaufklärung hätte die Darlegung gehört, welche bislang nicht festgestellten Tatsachen das FG noch hätte feststellen müssen, um beurteilen zu können, ob von der Erhebung der Steuern abzusehen war. Solche Tatsachen werden in der Beschwerdebegründung nicht benannt. Stattdessen wird im Sinne einer fehlerhaften Rechtsanwendung lediglich geltend gemacht, das FG habe aus dem bekannten Prozessstoff nicht die gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 GrEStG gebotene Rechtsfolge gezogen.

b) Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO ist unschlüssig, da die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen den Mangel nicht ergeben. Ist ein Beteiligter steuerlich beraten und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, wie dies beim Kläger während des Klageverfahrens der Fall war, stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig keine Verletzung der Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO dar (so Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter 2. a, sowie vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416). Besondere Umstände, die im Streitfall eine Ausnahme von der Regel erforderten, hätten dargelegt werden müssen.

c) Die Rüge, das FG habe Teile der Akten nicht berücksichtigt, ist nicht schlüssig, weil der Kläger dem FG nicht vorwirft, bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung aus den Akten ersichtliche Tatsachen oder Belege übergangen zu haben, sondern lediglich bemängelt, dass der Streitstoff nicht ausgeschöpft sei. Hierin liegt keine hinreichende Darlegung der Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.

d) Der Verfahrensmangel fehlender Gründe läge im Streitfall vor, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hätte (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 119 Anm. 25). Auch diese Verfahrensrüge des Klägers ist nicht schlüssig dargelegt, da in der Klageschrift die Frage einer Anwendung des § 1 Abs. 6 GrEStG weder ausdrücklich angesprochen noch gar problematisiert worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 872343

BFH/NV 2003, 182

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