Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.02.1986 - VII B 129/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnungsanspruch aus § 258 AO 1977 für einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage, inwieweit § 258 AO 1977 als Rechtsgrundlage für einen Anordnungsanspruch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Vollstreckung in Betracht kommt.

 

Normenkette

FGO § 114; ZPO § 920 Abs. 2; AO 1977 § 258

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Nach § 114 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen. Voraussetzung einer solchen Anordnung ist, daß ein (Anordnungs-) Anspruch und die Notwendigkeit einer Regelung - Anordnungsgrund - bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung). Das FG hat zutreffend entschieden, daß es im Streitfalle bereits am Bestehen eines Anordnungsanspruchs fehlt.

Als Rechtsgrundlage kommt dafür allein § 258 AO 1977 in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde - das FA - die Vollstreckung, wenn sie ,,im Einzelfall" unbillig ist, einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Streitgegenstand ist nur die in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung vorläufigen Vollstreckungsaufschubs.

Es ist umstritten, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz durch das Gericht erlangt werden kann, wenn der Anordnungsanspruch eine behördliche Ermessensentscheidung betrifft (vgl. Beschluß des Senats vom 5. und 13. Mai 1977 VII B 9/77, BFHE 122, 28, 30, BStBl II 1977, 587 f.). Es bedarf keiner Entscheidung, welcher der vertretenen Auffassungen zu folgen ist. Auch wenn der für den Antragsteller günstigsten Auffassung gefolgt wird, nämlich der, daß das Gericht die einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen (,,Interims"-)Ermessens zu treffen befugt ist, wäre die Anordnung zu versagen, weil ihre Voraussetzung - die Unbilligkeit der Vollstreckung - nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht ist.

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Festhalten an den Sicherungsabtretungen nach Eingang der Zahlung von 50 000 DM - über die Beibringung einer Bankbürgschaft ist aus den Vollstreckungsakten nichts ersichtlich - habe ihn weiter in eine finanzielle Notlage getrieben, vermag dieses Vorbringen einen Anordnungsanspruch nicht zu begründen. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme gehandelt hat (vgl. § 327 Satz 2, § 314 Abs. 1 AO 1977; siehe dazu Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 327 AO 1977 Tz. 7), ob das FA gegen § 327 Satz 3 AO 1977 oder gegen Abreden verstoßen hat, die im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Zahlung getroffen worden sein sollten, und welche Folgerungen sich daraus ergäben, falls die Abtretungen noch beständen. Nach der Rückabtretung der Forderungen durch das FA an den Antragsteller wäre jedenfalls kein Raum mehr für eine Aufhebung von Maßnahmen, die das FA bereits selbst aufgehoben hat. Wirkungen, die inzwischen eingetreten sind - z. B. Zahlungen eines Schuldners an das FA -, könnten durch Vollstreckungsaufschub nicht ungeschehen gemacht werden. Hinsichtlich der vom FA aufgehobenen Forderungspfändungen gilt das gleiche. Abgesehen davon kann die Rechtmäßigkeit der Forderungspfändungen nicht mit der Erwägung in Frage gestellt werden, diese Forderungen hätten nicht dem Antragsteller, sondern Dritten zugestanden. Der Gegenstand der Forderungspfändung ist nur die angebliche Forderung (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 309 AO 1977 Tz. 6; siehe auch § 316 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977).

Wie der Senat dem Vorbringen des Antragstellers entnimmt, stützt dieser seine Ansicht, ermessensfehlerfrei könne nur im Sinne seines Antrags - einstweilige Einstellung der Vollstreckung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens - entschieden werden, in erster Linie darauf, daß das FA den aus privater Quelle beschafften Betrag von 50 000 DM entgegengenommen und damit zu erkennen gegeben habe, daß das Vollstreckungsverfahren zunächst nicht weiterbetrieben werden solle, und daß eine Konsolidierung seiner - des Antragstellers - wirtschaftlichen Lage möglich erscheine. Auch mit diesem Vorbringen läßt sich ein Anordnungsanspruch nicht begründen. Die Vollstreckung ist nicht schon deshalb unbillig, weil sie für den Vollstreckungsschuldner nachteilige Folgen hat. Vielmehr ist Unbilligkeit ,,im Einzelfall" (§ 258 AO 1977) nur anzunehmen, wenn - wie Abschn. 7 Abs. 2 Satz 1 der Vollstreckungsanweisung vom 13. März 1980 (BStBl I 1980, 112) zutreffend umschreibt - die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es mag zutreffen, daß der Antragsteller bei der Zahlung des Betrages von 50 000 DM die Erwartung gehegt hat, das FA werde nicht nur - wie geschehen - die Forderungspfändungen aufheben, sondern auch von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen absehen. Eine Stillhalteverpflichtung oder -zusage des FA - sie liefe praktisch auf eine Stundung hinaus (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 29. November 1984 V B 44/84, BFHE 142, 418, 422, BStBl II 1985, 194, 196) - liegt jedenfalls nicht vor; sie wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht, wie daraus gefolgert werden kann, daß er vorträgt, das FA habe Verhandlungsbereitschaft im Falle der Vorlage bestimmter Unterlagen zu erkennen gegeben.

Es ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, daß durch kurzfristiges Zuwarten ein unangemessener Nachteil, wäre er überhaupt anzunehmen, vermieden werden könnte. Selbst der Antragsteller behauptet nicht, daß er die Steuerrückstände kurzfristig tilgen könne und werde. Vielmehr trägt er lediglich vor, seine wirtschaftliche Lage lasse eine Konsolidierung immer noch als möglich erscheinen. Ein die begehrte Regelung rechtfertigender Anordnungsanspruch läßt sich in dieser Darstellung angesichts der Höhe der Steuerrückstände - selbst wenn diese sich vermindert haben sollten - nicht entnehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414394

BFH/NV 1986, 478

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]
    Finanzgerichtsordnung / § 114 [Einstweilige Anordnungen]

      (1) 1Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren