Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Leitsatz (NV)
Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen die Revisionsbegründung eingereicht wird.
Normenkette
FGO §§ 56, 120 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Beschluß, mit dem der erkennende Senat die Revision gegen die drei FG-Urteile zugelassen hat, ist den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 24. Juli 1992 zugestellt worden. Die Revision ist am 29. Januar 1993 beim FG eingegangen. Zugleich haben die Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beantragt. Zur Begründung tragen sie vor, ihre Prozeßbevollmächtigten hätten aufgrund des Schreibens des FA vom 18. Januar 1993 ihre Unterlagen nochmals überprüft und dabei festgestellt, daß der Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Juli 1992 zwar zur Eintragung ins Fristenkontrollbuch und zur Notierung der Wiedervorlagefrist an die zuständige Bearbeiterin der Kanzlei übergeben worden sei, daß jedoch der Beschluß versehentlich an ein anderes Schriftstück angeklammert worden und mit diesem abgelegt worden sei. In der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten würden jährlich 400 bis 500 Fristen und Klagefristen notiert. Bisher hätten die Fristwahrungsinstrumente, u.a. eine EDV-Anlage, ohne Einschränkung funktioniert, und es sei zu keinem Zeitpunkt eine Fristversäumnis eingetreten. Ferner beantragten sie in demselben Schriftsatz sinngemäß, die Begründungsfrist für die Revision dahingehend zu verlängern, daß die Begründung innerhalb von einem Monat nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden kann. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1993 teilten die Kläger mit, daß die Revision mit den Klageschriftsätzen sowie dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung begründet werde. Eine weitere Begründung werde nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstellt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Sie ist zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).
Die Revision genügt nicht den Anforderungen des § 120 FGO. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist die Revision beim FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Bei Eingang der Revision am 29. Januar 1993 waren die Revisionsfrist und die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen.
Eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.
Im Streitfall kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Kläger ausreicht, um einen Organisationsmangel in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten auszuschließen und die ausreichende Auswahl und Überwachung der Kanzleiangestellten durch die Prozeßbevollmächtigten glaubhaft zu machen. Es kann auch offenbleiben, ob die Frist von zwei Wochen, innerhalb deren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen ist, schon deshalb versäumt ist, weil die Prozeßbevollmächtigten der Kläger sich schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten vergewissern müssen, ob die Revision eingelegt war. Jedenfalls kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand deshalb nicht gewährt werden, weil die Prozeßbevollmächtigten mit ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 1993 zwar Revision eingelegt und Wiedereinsetzung beantragt, aber nicht auch die Revision begründet haben. Es war nicht zulässig, die Revisionsbegründung bis zu einer positiven Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zurückzustellen. Ist die Revisionsbegründungsfrist versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen die Revisionsbegründung eingereicht wird. Das Anbringen eines Antrags auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist genügt nicht. Für einen derartigen Antrag kann Wiedereinsetzung nicht erlangt werden (Beschluß des Großen Senats des BFH vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 265).
Fundstellen
Haufe-Index 419438 |
BFH/NV 1994, 52 |