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BFH Beschluss vom 02.12.1977 - VI R 180/76

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Leitsatz (amtlich)

Das Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Verpflichtung des FA, auf der Lohnsteuerkarte einen Freibetrag einzutragen, entfällt dann, wenn die Eintragung des Freibetrags sich bei der Einbehaltung von Lohnsteuer nicht mehr auswirken kann und anzunehmen ist, daß sich die Rechtslage für das Jahr, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt ist, infolge einer rückwirkenden Änderung des EStG ändert (Ergänzung zu dem Urteil des BFH vom 8. November 1972 VI R 115/71, BFHE 108, 92, BStBl II 1973, 223).

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; EStG 1975 § 42b Abs. 3

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 02.05.1978; Aktenzeichen 1 BvR 140/78)

 

Tatbestand

Auf der für das Kalenderjahr 1976 (Streitjahr) ausgestellten Lohnsteuerkarte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist an der für die Angabe der "Zahl der Kinder unter 18 Jahren" vorgesehenen Stelle "keine" eingetragen. Der Kläger verlangte als leiblicher Vater zweier minderjähriger Kinder, die im Streitjahr in der Wohnung ihrer allein sorgeberechtigten und vom Kläger geschiedenen Mutter gemeldet waren, daß auf der Lohnsteuerkarte die Zahl der Kinder in "zwei" geändert wird. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) lehnte den Antrag ab.

Das FG wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage als unbegründet ab. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung der Art. 2, 3, 6, 20 und 100 GG und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung, seiner Klage stattzugeben.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1976 konnten spätestens im Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung für den Lohnzahlungszeitraum, der im März 1977 endete, berücksichtigt werden (§ 42 b Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1975 - EStG -). Diese Möglichkeit besteht im Streitfall infolge Zeitablaufs nicht mehr. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers weggefallen.

Eine Sachentscheidung hätte im vorliegenden Fall auch keine "natürliche Autorität" (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des BFH vom 8. November 1972 VI R 115/71, BFHE 108, 92, BStBl II 1973, 223) für einen vom FA durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleich oder für eine Einkommensteuerveranlagung des Klägers für das Streitjahr. Von einer solchen Bindung an im lohnsteuerlichen Ermäßigungsverfahren ergangene rechtskräftige Urteile ist der Senat in der genannten Entscheidung deshalb ausgegangen, weil er es prozeßökonomisch als nicht vertretbar angesehen hat, das zur Lohnsteuer-Ermäßigung eingeleitete Klageverfahren ohne Sachentscheidung zu beenden und den Kläger wegen der im Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Einkommensteuerveranlagung auftretenden gleichen Rechtsfragen auf ein neues Gerichtsverfahren zu verweisen. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt die Annahme einer "natürlichen Autorität" im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ergangener Urteile für den Lohnsteuer-Jahresausgleich oder die Einkommensteuerveranlagung aber nicht, wenn sich für diese Verfahren infolge einer nachträglichen und rückwirkenden Gesetzesänderung die Rechtslage ändert. In einem solchen Fall kann, wenn die neue Rechtslage streitig ist, die Sachentscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nicht präjudiziell wirken.

Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die Vorschriften der § 39 Abs. 3 Satz 4, §§ 38 b, 32 Abs. 4 EStG mit Wirkung auch für den Streitfall geändert werden, weil das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 8. Juni 1977 1 BvR 265/75 (BStBl II 1977, 526, BGBl I 1977, 1455) entschieden hat, daß u. a. § 10 Abs. 3, § 10 c Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 33 a Abs. 2, § 33 b Abs. 5 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar seien, soweit sie u. a. den geschiedenen Elternteil, dem sein leibliches Kind nicht zugeordnet wird und der seiner Unterhaltspflicht nachkommt, von den kinderbedingten Steuervergünstigungen völlig ausschließen. Es ist denkbar, daß der Gesetzgeber die Unvereinbarkeit der genannten Vorschriften mit Art. 3 Abs. 1 GG mit Wirkung für das Streitjahr dadurch beseitigt, daß er die einkommensteuerrechtliche Zuordnung leiblicher Kinder mit Wirkung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich des Klägers oder für seine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr ändert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72527

BStBl II 1978, 159

BFHE 1978, 64

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