Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.07.1999 - VIII B 43/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

VGA bei Belastung des Gesellschaftskontos mit für private Verbindlichkeiten des Gesellschafters ausgestellten Schecks

 

Leitsatz (NV)

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn das Konto der Kapitalgesellschaft belastet wird, weil der Geschäftsführer und Gesellschafter zu Lasten der Kapitalgesellschaft Schecks ausgestellt hat, um damit Verbindlichkeiten aus privaten Geschäften zu begleichen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 1997. Darin hat ihr der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in Höhe von insgesamt 194 600 DM zugerechnet. Mit der Klage begehrt die Antragstellerin, die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf 0 DM herabzusetzen.

Der vom FA angenommenen vGA liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin war Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer GmbH. Zu Beginn des Jahres 1992 ging die Antragstellerin eine private Beziehung zu einem Herrn K. ein, der ihr versprach, über eine Firmengruppe X Festgelder in Luxemburg zu einem Zinssatz von 12,5 v.H. sicher anlegen zu können. Die Antragstellerin stellte am 16. und 30. Juni 1992 Schecks über 50 000 DM, 40 000 DM und 60 000 DM für Festgeldanlagen aus. Die Schecks waren auf ein Konto der GmbH gezogen. Am 2. Juli 1992 erhielt die Antragstellerin auf den 16. Juni 1992 und den 30. Juni 1992 rückdatierte Vereinbarungen. Darin wird ihr persönlich die Übergabe von 50 000 DM bzw. 100 000 DM an die Y-GmbH bescheinigt.

Am 5. Juli 1992 übergab die Antragstellerin Herrn K. einen weiteren Scheck von 44 600 DM, der ebenfalls auf ein Konto der GmbH gezogen war. Mit diesem Betrag sollte die Einlage eines Franchise-Nehmers der Y-GmbH vorfinanziert werden. Im Gegenzug erhielt die Antragstellerin einen Wechsel über 50 000 DM, fällig am 1. September 1992. Die Differenz von 5 400 DM sollte ihr als Gewinn verbleiben.

Sämtliche Schecks wurden zur Gutschrift auf Konten der Firmengruppe X eingereicht und gingen nach den Feststellungen des FA "dort im Sollstand unter".

Die Antragstellerin erteilte Herrn K. am 2. Juli 1992 Generalvollmacht. In Vertretung der Antragstellerin kaufte er mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Juli 1992 zum Preis von 500 000 DM ein Fabrikgelände, für das ein Unternehmen der X-Gruppe im Oktober 1991 den Betrag von 125 000 DM gezahlt hatte. Unter Nr. III. 1. des Kaufvertrags war erklärt, daß ein Kaufpreisteilbetrag in Höhe von 150 000 DM bereits gezahlt worden sei.

Herr K. wurde im Jahr 1996 aufgrund des dargestellten Sachverhalts wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Antragstellerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 den Betrag in Höhe von 150 000 DM mit der Begründung als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend, daß die unterschlagene Anzahlung für das Fabrikgebäude verloren sei. Das FA erkannte keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Es führte in der Einspruchsentscheidung aus, daß kein wirtschaftlicher Zusammenhang der Zahlungen mit dieser Einkunftsart bestehe, da es der Antragstellerin darum gegangen sei, Kapitalerträge zu erzielen. In Höhe des Betrags von 194 600 DM sei jedoch eine vGA (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) an die Antragstellerin gegeben. Eine solche liege nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Oktober 1992 I R 14/92 (BFHE 169, 340, BStBl II 1993, 351) vor, wenn ein Gesellschafter ohne Rechtsgrund und zur eigenen Bereicherung aufgrund einer ihm erteilten Generalvollmacht Schecks zu Lasten der Kapitalgesellschaft ausstelle.

In der Klagebegründung hielt die Antragstellerin nicht mehr an ihrem Begehren fest, negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie machte jedoch geltend, das FA habe zu Unrecht eine vGA angenommen. Denn sie habe in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin das Kapital für die GmbH anlegen und keineswegs die Gelder aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführen wollen.

Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren ab. Es entschied, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe nicht die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Darlehen seien nicht von ihr persönlich, sondern von der GmbH gewährt worden, sei nicht durch den Inhalt der beigezogenen Steuerakten gedeckt. Nach den Vereinbarungen vom 16. und 30. Juni 1992 sei Vertragspartnerin die Antragstellerin und nicht die GmbH. Dies werde auch durch den Inhalt des Grundstückskaufvertrags bestätigt, in dem die Darlehensforderung der Antragstellerin auf die Kaufpreisforderung angerechnet werde. Ähnliche Erwägungen träfen auch für den Scheck über 44 600 DM zu. Der erstrebte Gewinn von 5 400 DM habe der Antragstellerin verbleiben sollen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend: Entscheidend sei, was der Steuerpflichtige durch seine Handlungen tatsächlich wolle. Wenn sie in den Darlehensvereinbarungen als Darlehensgeberin genannt worden sei und nicht die GmbH, so sei dies darauf zurückzuführen, daß sie sich zum damaligen Zeitpunkt der möglichen Folgen eines solchen Handelns nicht bewußt gewesen sei. Auch aus dem Grundstückskaufvertrag, den sie wegen arglistiger Täuschung angefochten habe, könne nicht geschlossen werden, daß sie persönlich das Darlehen gewährt habe. Der Generalbevollmächtigte habe seine Vollmacht in betrügerischer Absicht mißbraucht. Da sie nicht die Absicht gehabt habe, die Mittel für private Zwecke zu verwenden, sei bei ihr auch keine entsprechende Vermögensmehrung eingetreten. Für sie sei stets klar gewesen, daß sie als Vertreterin der GmbH aufgetreten sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Entscheidung des FG, es lägen vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes vor, die bei der Antragstellerin zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) geführt haben, ist durch seine tatsächlichen Feststellungen gedeckt. Eine vGA im Sinne dieser Vorschrift ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 89/85, BFHE 157, 408, BStBl II 1989, 854). Bei der GmbH ist durch die Belastung ihrer Konten mit den von der Klägerin ausgestellten Schecks eine Vermögensminderung eingetreten. Die Vermögensminderung ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt. Denn die Beträge sind für eigene Geschäfte der Klägerin verwendet worden und es kann ausgeschlossen werden, daß die GmbH einem Nichtgesellschafter diese Beträge in der geschehenen Weise zur Verfügung gestellt hätte.

Das FG hat den festgestellten Sachverhalt und die vorliegenden Vereinbarungen zutreffend dahin gewürdigt, daß die Antragstellerin die Geschäfte im eigenen Namen abgeschlossen hat. In den Vereinbarungen vom 16. und 30. Juni 1992 ist die Antragstellerin persönlich als Vertragspartnerin genannt und sie hat die jeweilige Vereinbarung ohne jeden Zusatz, der auf ein Vertretungsverhältnis hindeuten könnte, unterschrieben. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift, daß sie sich nicht bewußt gewesen sei, welche möglichen Folgen es habe, wenn sie formell als Darlehensgeberin genannt werde, vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern. Denn es kommt hinzu, daß die Antragstellerin in der Anlage zur Einkommensteuererklärung für 1992 erklärt hat, sie habe das Fabrikgrundstück erworben und ein Kaufpreisteilbetrag von 150 000 DM sei bereits bezahlt gewesen. Sie hat dadurch, daß sie diesen Betrag von 150 000 DM als eigene negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht hat, ihr Handeln für sich selbst und nicht für die GmbH bestätigt. Auch wegen des Schecks vom 9. Juli 1992 über 44 600 DM hat das FG keine Tatsachen festgestellt und die Antragstellerin in der Beschwerdeschrift keine Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, daß sie dieses Geschäft entgegen der Annahme des FA nicht für sich selbst, sondern für die GmbH habe abschließen wollen.

Anmerkung: Die DM-Beträge sind verändert worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302750

BFH/NV 2000, 84

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Körperschaftsteuergesetz / § 8 Ermittlung des Einkommens
    Körperschaftsteuergesetz / § 8 Ermittlung des Einkommens

      (1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren