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BayObLG Teilbeschluss vom 03.03.2005 - 3Z BR 249/04

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Leitsatz (amtlich)

Zeigt ein Verfahrensbevollmächtigter die Vertretung einer Betreuerin an und reicht sodann "im Namen und im Auftrag des Betroffenen" einen Antrag (hier: auf Entlassung eines weiteren Betreuers mit zusätzlichen Aufgabenkreis) und gegen dessen Ablehnung Beschwerde ein, darf das Rechtsmittel nicht allein wegen insoweit fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin verworfen werden. Das LG hat vielmehr ggf. die Frage einer wirksamen Vertretungsbefugnis des Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen von Amts wegen aufzuklären, insb. durch Aufgeben einer Vollmachtvorlage.

 

Normenkette

FGG §§ 13, 69g

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen 42 T 1285/04)

AG Kempten (Beschluss vom 31.03.2004; Aktenzeichen XVII 46/92)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 2.9.2004 wird aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kempten (Allgäu) - Zweigstelle Sonthofen - vom 31.3.2004 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Für die Betroffene wurde bereits 1982 Gebrechlichkeitspflegschaft angeordnet, die kraft Gesetzes in eine Betreuung überführt wurde. Zuletzt waren für die Betroffene zwei Betreuer mit umfangreichen Aufgabenkreisen bestellt. Die Betroffene war über Jahre hinweg mittellos und erhielt Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, ab 1.11.2000 im Hinblick auf eine im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus dem Nachlass ihrer Mutter zu erwartende Zahlung als Darlehen. Nach durchgeführter Erbauseinandersetzung wurden der Betroffenen im April und Mai 2003 insgesamt 40.647,46 EUR ausbezahlt. Am 4.6.2003 starb die Betreute, testamentarischer Erbe ist der Beteiligte zu 1). Der Nachlass bestand im Zeitpunkt des Erbfalls im Wesentlichen aus dem aus der Auseinandersetzung herrührenden Bankguthaben i.H.v. ca. 38.000 EUR und ei...

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