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BayObLG Beschluss vom 31.01.2002 - 2Z BR 57/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.02.2001; Aktenzeichen 1 T 22761/00)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 586/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.200 Euro, für das Verfahren vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht auf 5.950 Euro festgesetzt. Insoweit werden die Geschäftswertfestsetzungen in den Beschlüssen des Amtsgerichts vom 9. November 2000 und des Landgerichts abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer im Jahr 1994 im wesentlichen fertiggestellten Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. In dem mit der weiteren Beteiligten abgeschlossenen Verwaltervertrag wurde die Verwalterin ermächtigt, „die Wohnungseigentümergemeinschaft außergerichtlich und gerichtlich in Angelegenheiten der Verwaltung zu vertreten, …”. Weiter heißt es unter Nr. 2.2e in dem Vertrag: „Der Verwalter ist berechtigt, Passivprozesse zu führen; dies gilt auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren, insbesondere bei Beschlußanfechtungen. Im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer ist der Verwalter berechtigt, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.”

In der Wohnung der Antragsteller traten an einer Außenwand Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelpilzbildungen auf. Die weitere Beteiligte beauftragte daraufhin einen Sachverständigen, der Baumängel a...

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