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BayObLG Beschluss vom 25.05.2000 - 3Z BR 38/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan

 

Leitsatz (amtlich)

Verlangt der Eigentümer einer Wohnung aufgrund der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Treuepflichten von ei nem anderen Wohnungseigentümer eine Ausgleichszahlung, muß er, wenn er die Wohnung während des Verfahrens veräußert, seinen Antrag der veränderten materiellen Rechtslage anpassen, also Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen.

 

Normenkette

ZPO § 265

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 516/94)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 20742/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 20. März 2000 in Ziff. III dahingehend abgeändert, daß der Hilfsantrag insgesamt abgewiesen wird; außerdem wird die Kostenentscheidung des Landgerichts aufgehoben.

II. Der Antragsteller hat die im Verfahren vor den Prozeßgerichten 24 O 16427/89 Landgericht München I/13 U 4019/90 OLG München entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sowie die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten im übrigen wird abgesehen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller war bei Einleitung des Verfahrens beim Prozeßgericht (24 O 16 427/89 LG München I) Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage; ihm gehörte die Wohnung Nr. 14. Im Verlauf des Verfahrens veräußerte er die Wohnung an seine jetzige Streithelferin; diese ist nunmehr im Wohnungsgrundbuch als Eigentümerin eingetragen. Dem Antragsgegner gehört die an die Wohnung Nr. 14 angrenzende Wohnung Nr. 13.

Nach der im Grundbuch eingetragenen Teilungse...

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