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BayObLG Beschluss vom 23.10.2002 - 3Z BR 186/02

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Leitsatz (amtlich)

Die Regelung über die Gewährung der Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO enthält einen allgemeinen Rechtsgedanken, der auch in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist.

 

Normenkette

FGG § 22 Abs. 2; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 118/02)

AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 25/00)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 5.8.2002 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Erstbeschwerden gegen den Beschluss des AG Ansbach, Zweigstelle Dinkelsbühl, vom 23.11.2001 als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Gründe

I. Am 5.7.1999 bestellte das AG die Beteiligten, die Eltern der Betroffenen, zu deren Betreuern mit dem Aufgabenkreis alle Angelegenheiten. Mit Beschluss vom 23.11.2001 entließ das AG die Beteiligten gegen ihren Willen als Betreuer und bestellte an ihrer Stelle eine ehrenamtliche Betreuerin. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses lautet: „Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig”. Gegen diesen ihnen am 24.11.2002 zugestellten Beschluss legten die Beteiligten am 19.2.2002 Beschwerden ein. Diese verwarf das LG am 5.8.2002. Hiergegen wenden sich die Rechtsmittel der Beteiligten.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind zulässig, führen aber nur zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der Beschwerdeentscheidung.

1. Das LG hat seine Entscheidung begründet wie folgt:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) seien als sofortige Beschwerden nach § 69g Abs. 4 Nr. 3 FGG zu behandeln. Die für die sofortige Beschwerde gültige Beschwerdefrist von zwei Wochen sei bereits am 7.12.2001 abgelaufen gewesen. Der Eingang der Rechtsmittel am 19.2.2002 sei demnach verspätet.

Die sofortigen Beschwerden ...

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Gesetz über die Angelegenhe... / § 22 Frist für die sofortige Beschwerde
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  (1) 1Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Verfügung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist.  (2) 1Einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden ...

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