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BayObLG Beschluss vom 05.04.2000 - 1Z BR 108/99

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Leitsatz (amtlich)

Wird das Kindeswohl allein dadurch gefährdet, daß die sorgeberechtigte Mutter das Kind aus der Pflegestelle herausnehmen will, genügt eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB.

 

Normenkette

BGB § 1632 Abs. 4, § 1666 Abs. 1, § 1684 Abs. 1; FGG § 50

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Gerichtsbescheid vom 10.05.1999; Aktenzeichen 42 T 102/98)

AG Bad Neustadt a.d. Saale (Gerichtsbescheid vom 07.04.1998; Aktenzeichen VIII 2035)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 10. Mai 1999 und der Beschluß des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale vom 7. April 1998 insoweit abgeändert, als der Beschluß des Amtsgerichts Bad Neustadt a. d. Saale Nr. 1 folgende Fassung erhält:

Die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder A und B gemäß Beschluß vom 25.6.1997 bleibt aufrechterhalten.

Die Entziehung des Aufenthaltbestimmungsrechts für das Kind … (= Beteiligter zu 1) gemäß Beschluß vom 25.6.1997 wird aufgehoben.

Es wird angeordnet, daß das Kind … (= Beteiligter zu 1) bei den Pflegeeltern … (= Beteiligte zu 3 und 4) verbleibt.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist der 1988 geborene Sohn der Beteiligten zu 2. Der mit der Beteiligten zu 2 nicht verheiratete Vater war Sergeant der US Armee. Der Beteiligte zu 1 wuchs zunächst bei seiner Mutter und deren Mutter auf. Am 6.10.1989 heiratete die Beteiligte zu 2 einen amerikanischen Staatsangehörigen, den Vater der 1990 geborenen A. Diese wurde mit eineinhalb Monaten in den Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits aufgenommen. Der Beteiligte zu 1 kam mit dem Einverständnis der Beteiligten zu 2 am 10.11.1990 zu Pflegeeltern. Grund dafür waren persönliche und gesundheitliche ...

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