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BayObLG Beschluss vom 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes findet auch in FGG-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr statt.

2. In Wohnungseigentumssachen ergeht die Entscheidung nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung. An ihr müssen deshalb nicht alle Richter mitwirken, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

3. Wird ein Rechtsmittel ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und sodann wieder zurückgenommen, entspricht es i.d.R. billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

4. Die Entscheidung des LG, dass die weitere Beschwerde gegen seine Entscheidung über eine Geschäftswertbeschwerde nicht zugelassen wird, ist für das Gericht der weiteren Beschwerde bindend.

 

Normenkette

WEG § 44 Abs. 1, § 47; KostO § 14 Abs. 3; ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 27/02)

AG Passau (Aktenzeichen 1 UR II 26/01)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) gegen die Kostenentscheidungen im Beschluss des LG Passau vom 25.9.2002 wird zurückgewiesen. Das weitergehende Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wird verworfen.

II. Der Antragsteller zu 2) hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 900 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage wird in der Form eines Hotels betrieben.

Am 24.2.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 14, die Pacht für die Appartements ab dem Jahr 2002 nach Miteigentumsanteilen aufzuteilen.

Die Antragsteller haben u.a. beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig z...

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