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BayObLG Beschluss vom 04.09.2001 - 4Z BR 18/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Kommt der Schuldner einer Ergänzungsaufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen. Neben dieser Rücknahmefiktion bietet das Gesetz für eine Ablehnung eines ergänzungsfähigen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Grundlage.

2. Bei einer gerichtlichen Aufforderung, „das Fehlende zu ergänzen”, die nach § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO eine Einmonatsfrist in Gang setzt, mit deren fruchtlosem Ablauf der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt, kann aus Gründen der Rechtssicherheit nicht auf eine förmliche Zustellung verzichtet werden; eine formlos mitgeteilte Aufforderung setzt die Frist nicht in Gang.

 

Normenkette

InsO § 305 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 176, 212a

 

Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Aktenzeichen 22 T 143/01)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen IK 207/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 20. Juni 2001 wird zugelassen.

II. Auf dieses Rechtsmittel werden der vorgenannte Beschluß sowie der Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 25. April 2001 aufgehoben.

III. Das Verfahren wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Schweinfurt zurückverwiesen.

IV. Die in den Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Schweinfurt – 22 T 143/01 – und vor dem Senat – 4Z BR 18/01 – angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

I.

1. Mit Beschluß vom 25.4.2001 wies das Insolvenzgericht einen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unzulässig zurück. Gegen die am 8.5.2001 zu...

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