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BayObLG Beschluss vom 04.03.1999 - 2Z BR 24/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umschreibung von Wohnungserbbaugrundbüchern in Wohnungsgrundbücher

 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Aktenzeichen 4 T 189/98)

AG Kulmbach

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 11. Januar 1999 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die beiden Beteiligten sind als Wohnungserbbauberechtigte mit jeweils einem halben Anteil an dem Erbbaurecht, verbunden jeweils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, im Grundbuch eingetragen. Die beiden Wohnungserbbaurechte sind jeweils mit einer Erbbauzinsreallast und das Wohnungserbbaurecht des Beteiligten zu 2 darüber hinaus mit Grundpfandrechten belastet.

Durch notariellen Vertrag vom 28.5.1998 erklärten die Grundstückseigentümerin und die Beteiligten die Auflassung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks an die beiden Beteiligten zu Miteigentum je zur Hälfte. Ferner bewilligten die Beteiligten in der Urkunde die Löschung der Erbbauzinsreallasten, schrieben das Grundstück dem Erbbaurecht unter Erstreckung der Wohnungserbbaurechte auf die jeweiligen Miteigentumsanteile an dem Grundstück als Bestandteil zu, wobei der Beteiligte zu 2 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück vorsorglich den an seinem Wohnungserbbaurecht bestehenden Grundpfandrechten unterwarf, und hoben schließlich das Erbbaurecht auf und bewilligten dessen Löschung im Grundbuch. Die Beteiligten sind der Meinung, mit der Aufhebung des Erbbaurechts würden die Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und setze sich das Sondereigentum an den Miteigentumsanteilen am Grundstück fort, so daß die Wohnungserbbaugrundbücher in Wohnungsgrundbücher umzuschreiben seien.

Auf den Antrag, die Erklärungen in der Urkunde vom 28.5.1998 im Grundbuch zu vollziehen, hat das Grundbuchamt die beiden Beteiligten...

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