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BayObLG Beschluss vom 01.12.2004 - 3Z BR 106/04

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist im Rahmen eines von der Gesellschaft beschlossenen regulären Delisting ein Spruchverfahren durchzuführen, beginnt die Antragsfrist mit Veröffentlichung der letzten Delistingentscheidung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt.

2. Auch in Spruchverfahren, die nach einem regulären Delisting durchzuführen sind, muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionär der Gesellschaft sein.

3. Ist nach einem regulären Delisting ein Spruchverfahren durchzuführen, bestimmt sich der materiell-rechtliche Anspruch entsprechend § 207 UmwG.

4. Es bleibt offen, welche Sachverhalte im Einzelnen den Anspruch auf Überprüfung des Abfindungsangebots im Rahmen eines regulären Delisting begründen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 15.01.2004; Aktenzeichen 5 HKO 22304/02, 5 HKO 10580/99)

 

Tenor

I. Der Beschluss des LG München I v. 15.1.2004 wird wie folgt abgeändert:

1. Die Anträge der Antragsteller zu 3) und 4) sind im Spruchverfahren zulässig.

2. Die Anträge der Antragsteller zu 1), 2) und 5) auf Nachprüfung des Kaufangebots der Antragsgegnerin zu 2) werden zurückgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin zu 1) entstand durch formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft für Datenerfassungssysteme. Dieses Unternehmen (künftig Gesellschaft) aus dem Bereich des Elektronikfachhandels war seit 1988 börsennotiert. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug 11 Mio. DM, nach der Währungsumstellung 5.624.210,69 Euro, das je zur Hälfte in Stammaktien und stimmrechtslosen Vorzugsaktien aufgeteilt war. In Streubesitz befanden sich noch 1,07 % der Stammaktien und 8,5 % der Vorzugsaktien. Die Aktien der Gesellschaft waren an den Börsen in Frankfurt und München zum amtlichen Handel zugelassen. Die Hauptversamml...

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