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Bayerisches LSG Urteil vom 09.11.2021 - L 14 R 172/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bei nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen. Ausscheiden aus einer Beschäftigung. Aufschub nach § 184 Abs 2 SGB 6. Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Folgebeschäftigung. unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft

 

Orientierungssatz

1. Zur Nachversicherung von nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6 versicherungsfreien Personen, denen nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung eine unverfallbare betriebliche Versorgungsanwartschaft zusteht, bei der nicht nur Zeiten der letzten Beschäftigung, sondern auch Dienstzeiten einer zuvor ausgeübten Tätigkeit berücksichtigt wurden, für die originär eine Beitragszahlung nach § 184 Abs 2 SGB 6 aufgeschoben wurde.

2. Die aus einer versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Person (hier: Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 6) ist nur dann nachzuversichern, wenn überhaupt kein Schutz durch eine der Rentenversicherung vergleichbare lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gegeben ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.12.2023; Aktenzeichen B 5 R 3/22 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.02.2020, S 56 R 577/19, wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Zeit vom 01.04.1992 bis zum 30.09.1999 für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1). Streitgegenstand ist insoweit die Verpflichtung der Beklagten zugunsten des Klägers eine Pflichtbeitragszeit aus einer Nachversicherung vorzumerken.

Der am 12.11.1964 geborene Kläger ist Diplom-Kaufmann.

...

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