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Bayerisches LSG Beschluss vom 31.05.2016 - L 6 R 685/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelung hinsichtlich des Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind nach § 307d Abs 1 Nr 1 SGB 6

 

Leitsatz (amtlich)

Soweit § 307d Abs 1 Nr 1 SGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind pauschal von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt abhängig macht, liegt in der insoweit bestehenden Benachteiligung gegenüber Versicherten, welche am 30.6.2014 noch keine Rente bezogen haben, kein Verstoß gegen Art 3 GG.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

III. Revision wird nicht zugelassen

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.

Die 1952 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Mutter von insgesamt vier Kindern (A., E., S. und B.), welche alle vor 1992 zur Welt kamen. Mit Bescheid vom 02.03.2007 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 01.10.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung. In dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf waren entsprechend den bisherigen Feststellungen für die 1976 geborene Tochter A. Kindererziehungszeiten von 01.03.1976 bis 31.01.1977 (11 Monate) ausgewiesen, für die übrigen Kinder Erziehungszeiten von jeweils einem Jahr nach dem Ablauf des Geburtsmonats.

Aufgrund der zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Neufassung des § 249 Abs. 1 SGB VI (Verlängerung der Erziehungszeiten auf zwei Jahre für Geburten vor 01.01.1992) wurde die Rente der Klägerin mit Bescheid vom 09.08.2014 neu festgestellt. Hierbei berücksichtigte die Beklagte entsprechend den gese...

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