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Bayerisches LSG Beschluss vom 05.01.2015 - L 15 VK 8/14 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. vorausgehender Antrag bei einem Sozialleistungsträger als Zulässigkeitsvoraussetzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Anforderung an die Annahme eines Anordnungsgrundes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anforderung fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller nicht vorher sein Begehren an den zuständigen Verwaltungsträger herangetragen hat, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 1 BvR 2442/09.

2. Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist.

 

Tenor

I. Der Antrag vom 26.11.2014 auf Gewährung von Versorgungsrente nach einem GdS von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008 im Wege einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Versorgungsrente nach einem Grad der Schädigung (GdS) von 80 ab 1974 und nach einem GdS von 100 ab 19.12.2007 sowie von Berufsschadensausgleich ab dem 09.06.2008.

Er erhält als Kriegsbeschädigter Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Mit Bescheid vom 19.02.2014 lehnte der Antragsgegner den "Verschlimmerungsantrag" des Antragstellers vom 12.08.2013 auf Aufhebung der mit Bescheid vom 20.01.1975 zur Versorgung getroffenen Entscheidung (Versorgung nach einem GdS von 50) und Gewährung einer Versorgung nach einem höheren GdS ab. Der Antragsgegner begründet dies damit, dass sich eine wesentliche Änderung im Sinn des § 48 Sozialgesetzbuch Z...

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