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BAG Urteil vom 30.04.1975 - 5 AZR 187/74

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Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer, der einen Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen vorzeitig prämien- und sparzulagenschädlich auflöst, braucht die vom Arbeitgeber aufgrund eines Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen erhaltenen Sparleistungen nur zurückzuzahlen, wenn der Tarifvertrag die Rückzahlung für diesen Fall vorsieht, oder wenn sich aus dem Tarifvertrag ergibt, daß die Aufrechterhaltung der vermögenswirksamen Anlage vorausgesetzt wird (BGB § 812 Abs 1 S 2 Alternative 2). ÄÄ 2. Vermögenswirksame Leistungen sind Lohn in neuartiger Form. Soll dieser Lohn nicht voraussetzungslos und ohne Einschränkung gezahlt werden, muß dies im Tarifvertrag deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht werden. Nimmt der Tarifvertrag lediglich auf die staatlichen Förderungsbestimmungen Bezug, läßt sich daraus allein noch keine Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung des Sparvertrages ableiten.

3. Das Verbot der Barauszahlung tariflich vereinbarter vermögenswirksamer Leistungen soll verhindern, daß sich der Arbeitnehmer die Chance der Vermögensbildung von vornherein abkaufen läßt. Die vorzeitige Auflösung des Sparguthabens ist keine Umgehung des Barauszahlungsverbotes.

4. In krassen Fällen, insbesondere bei mehrmaliger vorzeitiger Verfügung, kann der Arbeitgeber neuen Forderungen des Arbeitnehmers Rechtsmißbrauch entgegenhalten.

 

Orientierungssatz

Auslegung des Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie vom 1970-05-25.

 

Normenkette

TVG § 1; VermBG § 3; VermBG 3 § 3; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 22.02.1974; Aktenzeichen 2 Sa 22/74)

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 05.12.1973; Aktenzeichen Ca 422/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439839

BB 1975, 1113-1114 (LT1-4)

DB 1975, 1800-1802 (LT1-4)

WM IV 1975, 1011-1013 (LT1-4)

AP § 1 TVG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1690 Nr 5

AR-Blattei, Vermögensbildung der Arbeitnehmer Entsch 5 (LT1-4)

ArbuR 1975, 185-186 (ST1)

EzA § 812 BGB, Nr 2

VersR 1976, 348-349 (LT1-4)

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