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BAG Urteil vom 21.03.1990 - 8 AZR 99/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entschädigung verfallener Urlaubsansprüche. TV-Änderung

 

Normenkette

TVG § 1 Rückwirkung; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 und vom 20. Oktober 1983 § 8

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 19.09.1988; Aktenzeichen 14 Sa 128/88)

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 26.11.1987; Aktenzeichen 4 Ca 1833/87)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 19. September 1988 – 14 Sa 128/88 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war als Baufacharbeiter in einem Betrieb beschäftigt, der unter den Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge fällt. Im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 (BRTV-Bau a.F.) ist u.a. geregelt:

„§ 8 Urlaub

…

4. Zahlung des Urlaubsentgelts

Der Anspruch auf Urlaubsentgelt wird fällig, wenn der Arbeitnehmer

4.1 seinen Urlaub antritt,

4.2 länger als 3 Monate außerhalb des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages tätig gewesen ist,

4.3 dauernd erwerbsunfähig ist und ein ärztliches Attest oder einen Rentenbescheid vorlegt,

…

8. Verfallfristen

…

8.2 In den Fällen der Nrn. 4.2 bis 4.6 kann der Anspruch nur bis zum Ende des Kalenderjahres geltend gemacht werden, in dem er fällig geworden ist.

8.3 Binnen eines weiteren Kalenderjahres kann der Arbeitnehmer von der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse die Zahlung des Urlaubsentgelts verlangen.

…”

Seit dem 16. Juni 1982 ist der Kläger fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt. Sein Resturlaubsanspruch für 1982 wurde auf das Jahr 1983 übertragen. Am 21. September 1933 endete das Arbeitsverhältnis.

Durch Tarifvertrag vom 20. Oktober 1983 wurde der BRTV-Bau vom 3. Februar 1981 mit Wirkung vom 1. Januar 1984 (BRTV-Rau n.F.) hinsichtlich der Urlaubsbestimmungen teilweise geändert. Der Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche und der Anspruch auf Entschädigung wegen verfallener Ansprüche durch die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse wurden wie folgt neu geregelt:

„§ 8 Urlaub

…

9. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 8 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. …

10. Entschädigung durch die Kasse

Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, hat der Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung durch die Kasse in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes. …”

Durch Bescheid vom 7. Juli 1986 wurde dem Kläger mit Wirkung ab 1. September 1983 Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Mit einem am 16. Februar 1987 eingegangenen Schreiben verlangte der Kläger von der beklagten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, Urlaubsabgeltung für 1982. Die Beklagte lehnte den Anspruch ab, weil dieser nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau a.F. verfallen sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der BRTV-Bau n.F. sei nicht anzuwenden, weil dieser erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft getreten sei. Außerdem habe er aufgrund des BRTV-Bau a.F. eine Rechtsposition erworben, die ihm durch den BRTV-Bau n.F. nicht habe entzogen werden können.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.614,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1983 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Entschädigung gegen die Beklagte zu.

I. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der Entschädigungsanspruch des Klägers nach § 8 Nr. 10 BRTV-Bau n.F. verfallen ist.

Nach § 8 Nr. 9 BRTV-Bau n.F. verfallen Urlaubsansprüche und Urlaubsabgeltungsansprüche gegen den Arbeitgeber mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers für 1982 gegen seinen früheren Arbeitgeber war daher am 31. Dezember 1983 verfallen.

Eine Entschädigung für den verfallenen Anspruch konnte der Kläger von der beklagten Urlaubs- und Lohnausgleichskasse gemäß § 8 Nr. 10 BRTV-Bau n.F. innerhalb eines weiteren Kalenderjahres, also bis 31. Dezember 1984 verlangen. Das erstmalige Entschädigungsverlangen des Klägers vom 16. Februar 1987 ist somit verspätet.

II. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Klageanspruch sich nach den Bestimmungen des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen BRTV-Bau n.F. richtet. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem nicht entgegen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers bereits am 21. September 1983 endete.

1. Die Regelungen über den Entschädigungsanspruch und seinen Verfall beziehen sich auf das Abwicklungsverhältnis, das sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anschließt. Solche Regelungen können die Tarifvertragsparteien treffen (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz 143).

2. Tarifvertragliche Änderungen können auch den Arbeitnehmer erreichen, der bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist (vgl. BAG Urteil vom 20. Juni 1958 – 1 AZR 245/57 – AP Nr. 2 zu § 1 TVG Rückwirkung). Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses berührt die Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers nicht (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 3 Rz 27).

3. Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, daß die Tarifvertragsparteien dem Kläger unter Überschreitung ihrer Regelungsbefugnis eine nach BRTV-Bau a.F. erworbene Rechtsposition entzogen haben.

a) Die Tarifvertragsparteien haben zwar grundsätzlich nicht die Befugnis, mit rückwirkender Kraft bereits entstandene Ansprüche der Tarifunterworfenen zu beschneiden (BAG Urteil vom 14. Juni 1962 – 2 AZR 267/60 – AP Nr. 4 zu § 1 TVG Rückwirkung). Die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Tarifänderung hat die Rechtsposition des Klägers aber nicht verschlechtert, sondern im Gegenteil verbessert.

b) Nach § 8 Nr. 4.3 BRTV-Bau a.F. konnte der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 1982 nicht geltend machen, solange er nicht in der Lage war, seine dauernde Erwerbsunfähigkeit durch ärztliches Attest oder Rentenbescheid nachzuweisen. Mit der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Tarifvertragsänderung verbesserte sich die Rechtsposition des Klägers. Statt Urlaubsabgeltung konnte er nunmehr Entschädigung verlangen, ohne daß dies vom Nachweis der dauernden Erwerbsunfähigkeit abhängig war.

Der Kläger hatte somit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 die Möglichkeit, den Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß er die Tarifvertragsänderung vom 1. Januar 1984 nicht erfahren habe. Dem Kläger war zuzumuten, sich hierüber zu erkundigen. Tarifbestimmungen wirken für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wie Gesetze. Die fehlende Kenntnis von der Existenz, eines geltenden Tarifvertrags hindert dessen Wirkung nicht (vgl. Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 4 Rz 9). Deshalb kann es auch für den Günstigkeitsvergleich entgegen der Meinung des Klägers nicht darauf ankommen, daß der Entschädigungsanspruch in einem früheren Zeitpunkt verfiel als der Abgeltungsanspruch verfallen wäre.

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Peifer, Dr. Wittek, Schömburg, Rosendahl

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073479

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