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BAG Urteil vom 16.12.1982 - 2 AZR 76/81

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Leitsatz (redaktionell)

Von der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsobmanns muß der Arbeitgeber dann, wenn ein gewähltes Ersatzmitglied für den Betriebsrat fehlt, analog § 103 Abs 2 BetrVG im Beschlußverfahren die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen (im Anschluß an BAG 1976-08-12 2 AZR 303/75 = BAGE 28, 152; BAG 1978-02-14 1 AZR 54/76 = BAGE 30, 43; BAG 1978-05-30 2 AZR 637/76 = BAGE 30, 320).

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 21.01.1981; Aktenzeichen 2 Sa 250/80)

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 27.06.1980; Aktenzeichen 2 Ca 1059/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438215

BAGE 41, 180-188 (LT1)

BAGE, 180

DB 1983, 1049-1050 (LT1)

BlStSozArbR 1983, 228-228 (T)

JR 1983, 528

SAE 1983, 277-279 (LT1)

AP § 15 KSchG 1969 (LT1), Nr 13

AR-Blattei, Betriebsverfassung IX Entsch 56 (LT1)

AR-Blattei, ES 530.9 Nr 56 (LT1)

EzA § 103 BetrVG 1972, Nr 29 (LT1)

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