Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 13.06.2007 - 5 AZR 849/06

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Schichtplangestaltung an Feiertagen. Betriebliche Übung

Orientierungssatz

Nimmt ein Arbeitgeber gesetzliche Feiertage von der Einsatzplanung der Arbeitnehmer aus und gewährt in den Kalenderwochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den dienstplanmäßig freien Arbeitstag an einem anderen Werktag der Woche, begründet sein Verhalten ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände keine betriebliche Übung.

Normenkette

BGB § 611; BetrVG 1972 § 77; EFZG § 2 Abs. 1

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 18 Sa 1485/05)

ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 16.06.2005; Aktenzeichen 2 Ca 2004/04)

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juni 2006 – 18 Sa 1485/05 – aufgehoben.

2. Die Berufung der Revisionsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 16. Juni 2005 – 2 Ca 2004/04 – wird zurückgewiesen.

3. Die Revisionsbeklagten haben die Kosten der Berufung und der Revision zu je 1/17 zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Personaleinsatzplanung die freien Tage auf gesetzliche Wochenfeiertage legen darf.

Die Klägerinnen und Kläger (im Folgenden Kläger) sind im Fuhrpark bzw. im Lager der ein Einzelhandelsunternehmen betreibenden Beklagten beschäftigt. Am 17. Mai 2001 schloss diese mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit für alle Voll- und Teilzeitbeschäftigten im Bereich Lager und Fuhrpark (im Folgenden Betriebsvereinbarung), in der ua. geregelt ist:

“…

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte richtet sich – wie einzelvertraglich vereinbart – nach dem gültigen Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW in seiner jeweiligen Fassung und beträgt derzeit 37,5 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird montags bis samstags geleistet, wobei vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen grundsätzlich ein Tag in der Woche arbeitsfrei bleibt.

…”

Die Beklagte bestimmt die Lage der Arbeitszeit durch ihre Personaleinsatzplanung. Nach Abschluss der Betriebsvereinbarung nahm die Beklagte die gesetzlichen Feiertage zunächst von der Einsatzplanung aus und gewährte in den Kalenderwochen, in denen ein Feiertag auf einen Werktag fiel, den dienstplanmäßig freien Arbeitstag an einem anderen Werktag. Für den Feiertag leistete sie Entgeltfortzahlung an Feiertagen.

Ab November 2003 versuchte die Beklagte vergeblich, mit dem Betriebsrat eine Regelung über die Beschäftigung und Vergütung an Feiertagen herbeizuführen. Ende April 2004 führte sie eine Schichtplanung ein, nach der die dienstplanmäßige Freistellung der Arbeitnehmer auf einem festen Schema beruhte, das von der Feiertagsruhe unabhängig war. Arbeitnehmer, deren freier Tag auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag fiel, erhielten keinen zusätzlichen freien Arbeitstag. Im Durchschnitt bedeutete dies für jeden Arbeitnehmer ein bis zwei freie Tage pro Jahr weniger.

Mit der Klage begehren die Kläger das Festhalten der Beklagten an der feiertagsabhängigen Einsatzplanung und die Gewährung der sich daraus ergebenden freien Tage auch in den Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt. Sie haben die Auffassung vertreten, ihr Anspruch folge aus betrieblicher Übung.

Die Kläger haben der Sache nach zusammengefasst zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

ihnen als Ausgleich für den an einem jeweils konkret benannten gesetzlichen Feiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag unbezahlte Freizeit zu gewähren,

hilfsweise,

ihnen als Ausgleich für den an einem jeweils konkret benannten gesetzlichen Feiertag nicht gewährten freien Tag einen Tag bezahlte Freizeit zu gewähren,

und festzustellen,

dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig in Wochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den freien Arbeitstag zusätzlich zu dem gesetzlich freien Feiertag zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Eine betriebliche Übung habe sie nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptanträgen mit der Maßgabe stattgegeben, dass ein künftiger Anspruch für die Dauer der Geltung der Betriebsvereinbarung bestehe. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Beibehaltung einer feiertagsabhängigen Personaleinsatzplanung und Gewährung eines zusätzlichen freien Arbeitstags in den Kalenderwochen mit gesetzlichem Wochenfeiertag. Die Beklagte ist berechtigt, im Rahmen ihrer Schichtplangestaltung freie Tage, die sie nach der Betriebsvereinbarung jeweils gewähren muss, auf gesetzliche Wochenfeiertage zu legen.

I. Die Berufung ist trotz Antragsänderung zulässig.

1. Die Zulässigkeit der Berufung stellt eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung für das gesamte Verfahren nach Einlegung der Berufung dar (st. Rspr., vgl. BAG 11. März 1998 – 2 AZR 497/97 – BAGE 88, 171; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 –, zu I 1 der Gründe). Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch beseitigen will. Dies setzt voraus, dass er den in erster Instanz erhobenen Streitgegenstand zumindest teilweise weiterverfolgt (BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40, zu 1a der Gründe; 17. Januar 2007 – 7 AZR 20/06 –, zu I 2 der Gründe).

2. Die Kläger haben ihr erstinstanzliches Begehren jedenfalls mit dem in die Zukunft gerichteten Feststellungsantrag weiterverfolgt. Insoweit ist von einer fortdauernden Beschwer auszugehen.

II. Unter Aufhebung des Berufungsurteils ist die Berufung der Kläger als unbegründet zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Beklagte hat weder für die Vergangenheit Ausgleichstage zu gewähren noch ist sie zukünftig verpflichtet, an der feiertagsabhängigen Personaleinsatzplanung festzuhalten und in den Kalenderwochen, in denen ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, den Arbeitnehmern zusätzlich freie Tage zu gewähren. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer entsprechenden betrieblichen Übung.

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Inhalt einer betrieblichen Übung kann jeder Gegenstand sein, der arbeitsvertraglich geregelt werden kann (BAG 21. Januar 1997 – 1 AZR 572/96 – AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36, zu II 2b bb der Gründe). Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer davon ausgehen durften, die Leistung werde vom Arbeitgeber über seine gesetzlichen, kollektivrechtlichen und vertraglichen Pflichten hinaus erbracht. Die Anforderungen an den Erklärungswert bestimmen sich nach der Art des Verhaltens des Vertragspartners, das eine betriebliche Übung begründen soll. Je intensiver eine Regelung das Funktionieren eines Betriebs in seiner Gesamtheit betrifft, umso eher müssen die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten nicht individualrechtlich binden wolle. Eine vertragliche Bindung kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen (vgl. Senat 7. Dezember 2005 – 5 AZR 535/04 – AP TzBfG § 12 Nr. 4 = EzA TzBfG § 12 Nr. 2, zu B II 1 der Gründe; BAG 21. Januar 1997 – 1 AZR 572/96 – aaO).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine betriebliche Übung zur feiertagsabhängigen Personaleinsatzplanung begründet.

aa) Die Schichtplangestaltung betrifft die Organisation des Betriebs. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den konkreten Einsatz der Arbeitnehmer im Rahmen der vorgegebenen Wochenarbeitszeit zu planen und zu bestimmen. Der Personaleinsatz wird üblicherweise durch Ausübung des Direktionsrechts oder auf kollektiver Ebene geregelt und ist schwerpunktmäßig der Organisation des Betriebs zuzurechnen. Eine objektive und nachvollziehbare Regelung ist für das Funktionieren des Betriebs in seiner Gesamtheit unumgänglich. Die feiertagsabhängige Einsatzplanung der Beklagten, nach der sie vom 17. Mai 2001 bis Ende April 2004 Wochenfeiertage von dienstplanmäßig freien Tagen ausnahm und die dienstplanmäßig freien Tage an anderen Werktagen gewährte, betraf unmittelbar die Organisation des Betriebs.

bb) Wegen der Auswirkungen der Personaleinsatzplanung auf das Funktionieren des gesamten Betriebs konnten die Kläger ohne das Vorliegen besonderer Umstände nicht annehmen, die Beklagte wolle sich mit der feiertagsabhängigen Einsatzplanung individualrechtlich binden. Eine Regelung der Arbeitszeit aller Arbeitnehmer kann sinnvollerweise nur betriebseinheitlich erfolgen und nicht vom Zustandekommen und Fortbestand einer Vielzahl einzelvertraglicher Absprachen abhängen. Besondere Umstände für einen entsprechenden Erklärungswert des Verhaltens der Beklagten mit der Folge, dass die Personaleinsatzplanung künftig einer kollektivrechtlichen Gestaltung oder der Ausübung des Direktionsrechts entzogen sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die unveränderte Gewährung des zusätzlichen freien Arbeitstags vom 17. Mai 2001 bis Ende April 2004 führte insbesondere nicht bereits wegen des abgelaufenen Zeitraums zur Annahme einer entsprechenden betrieblichen Übung. Allein daraus, dass ein Arbeitgeber eine bestimmte Personaleinsatzplanung über einen längeren Zeitraum hinweg beibehält, kann ein Arbeitnehmer nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Planung auch künftig unverändert beizubehalten und sich gegenüber den Arbeitnehmern insoweit individualvertraglich zu binden. Zudem wollte die Beklagte bereits seit 1. November 2003, nämlich als erstmalig ein Feiertag auf den für die Kläger in der Regel freien Samstag fiel, erkennbar nicht mehr an der feiertagsabhängigen Planung festhalten.

cc) Weitere Anhaltspunkte für einen vertraglichen Bindungswillen der Beklagten waren ihrem Verhalten nicht zu entnehmen. Soweit die Kläger bis Ende April 2004 in Einzelfällen ausdrücklich auf freie Tage “verzichteten”, willigten sie wegen der feiertagsabhängigen Personaleinsatzplanung in die Leistung von Mehrarbeit ein, denn der nach § 2 Abs. 1 EFZG vergütete Arbeitsausfall am gesetzlichen Feiertag war gleichfalls Arbeitszeit. Gerade aus der Notwendigkeit des Einsatzes trotz dienstplanmäßig freier Tage konnten die Kläger erkennen, dass die Beklagte mit der feiertagsabhängigen Personaleinsatzplanung ihren Bedarf an Arbeitskräften nicht decken konnte.

2. Weitere mögliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

3. Die Klage ist sowohl hinsichtlich der mit den Hauptanträgen geforderten freien Arbeitstage ohne Vergütung als auch der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten vergüteten freien Arbeitstage unbegründet. Der Feststellungsantrag ist unbegründet, weil die Beklagte auch in Zukunft keine feiertagsabhängige Personaleinsatzplanung schuldet.

III. Die am Rechtsstreit noch beteiligten Kläger haben gemäß §§ 91, 97, 100 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu gleichen Kopfteilen zu tragen.

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Laux, Kessel, Kremser

Fundstellen

  • Haufe-Index 1779395
  • DB 2007, 1932
  • FA 2007, 322
  • NZA 2007, 1016
  • SPA 2007, 7
  • AUR 2007, 324
  • HzA aktuell 2007, 10
  • NJOZ 2007, 3931
  • SJ 2007, 38

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Lösungsansätze und Denkanstöße: Die faulen Deutschen
Die faulen Deutschen
Bild: Haufe Shop

Guido Zander ist ausgewiesener Experte für Arbeitszeit und Personalplanung. Er zeigt in seinem neuen Buch, was sich hinter den Mythen und (Schein-)Debatten um die „faulen Deutschen“ verbirgt und was wirklich gegen den Fachkräftemangel hilft.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch / § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

  (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.  (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren