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BAG Urteil vom 13.05.2004 - 10 AZR 525/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlung. Stichtagsregelung. betriebliche Übung. Gratifikation/Sondervergütung. Tarifauslegung

 

Orientierungssatz

  • Sieht ein Tarifvertrag einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen für Arbeitnehmer vor, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeitsverhältnis stehen, und legt er zugleich fest, dass mangels einer abweichenden Betriebsvereinbarung als Auszahlungstag in diesem Sinne der 1. Dezember gilt, so handelt es sich um eine Stichtagsregelung.
  • Bestimmt der Tarifvertrag ferner, dass es dem Arbeitgeber in diesem Fall unbenommen ist, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen, begründet eine betriebsübliche Leistung der Sonderzahlung im November in der Regel keine abweichende Regelung des maßgeblichen Stichtags. Im Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. November besteht für das Jahr des Ausscheidens deshalb in der Regel kein Anspruch auf Sonderzahlung.
 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 3; BGB § 812; ZPO § 559; Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung § 2 Ziff. 1, § 4 Ziff. 2

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 11.08.2003; Aktenzeichen 8 Sa 341/03)

ArbG Lüneburg (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen 3 Ca 432/02)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. August 2003 – 8 Sa 341/03 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Sonderzahlung.

Der Kläger war seit 1982 bei der B.… GmbH bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 1. Dezember 2001 wurde über das Vermögen der B.… GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. August zum 30. November 2002. Seine Kündigungsschutzklage hat der Kläger zurückgenommen.

Seit über 20 Jahren wurde im Betrieb der Insolvenzschuldnerin auf Grund betrieblicher Übung eine tarifliche Sonderzahlung nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen der Metall- und Elektroindustrie Hamburg und Umgebung geleistet. Die Auszahlung erfolgte mit dem Novembergehalt Ende des Monats November. Eine Betriebsvereinbarung über den Auszahlungstermin besteht nicht.

Der genannte Tarifvertrag, soweit hier von Bedeutung, lautet:

“§ 2

Sonderzahlungen

1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben im Kalenderjahr einen Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt ihr Arbeitsverhältnis gekündigt haben.

2. Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt:[1]

a) gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte

ab 1997

nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

25 %

nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit

35 %

nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit

45 %

nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

55 %

eines Monatsverdienstes

…

§ 4

Zeitpunkt

1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.

2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als Auszahlungstag im Sinne des § 2 Ziffer 1 der 1. Dezember.

In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.

3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden.

…”

Für das Jahr 2002 erhielt der Kläger keine tarifliche Sonderzahlung.

Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach den tariflichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Der Anspruch sei aus betrieblicher Übung begründet. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die tatsächliche Auszahlung des Weihnachtsgeldes nicht nach dem angegebenen Tarifvertrag gerichtet habe, sondern bereits mit dem Novembergehalt erfolgt sei. Wegen der langanhaltenden Regelmäßigkeit dieser Vorgehensweise habe er darauf vertrauen können, dass auch im Jahre 2002 das Weihnachtsgeld zum Ende des Monats November 2002 fällig werde. Sich nunmehr auf den Tarifvertrag zu berufen, stehe im Widerspruch zu § 4 Abs. 3 TVG.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.650,47 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit 1. Dezember 2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag auf die Stichtagsregelung in § 2 Ziff. 1 iVm. § 4 Ziff. 1 und 2 des Tarifvertrages verwiesen. Stichtag sei danach der 1. Dezember. Zum 1. Dezember 2002 habe das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr bestanden. Wegen § 4 Ziff. 2 Satz 2 des Tarifvertrages sei es unerheblich, dass die Auszahlung in der Vergangenheit noch im November erfolgt sei.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf die Sonderzahlung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

  • Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch ergebe sich nicht aus dem auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft betrieblicher Übung anwendbaren Tarifvertrag. Da der Kläger sich am 1. Dezember 2002, dem tariflich bestimmten Auszahlungstermin, nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten befunden habe, lägen die Anspruchsvoraussetzungen nicht vor. Einzig denkbarer Sinn von § 4 Ziff. 2 Satz 2 des Tarifvertrages sei es, auch bei früherer Leistung durch den Arbeitgeber den tariflich festgelegten Stichtag unberührt zu lassen. Dies erkläre sich daraus, dass es dem Arbeitgeber beim bargeldlosen Zahlungsverkehr nur schwer möglich sei, die Gutschrift auf dem Konto des Arbeitnehmers exakt zum 1. Dezember zu bewirken. Enthalte ein Tarifvertrag über eine Sonderzahlung eine Stichtagsregelung und bestimme der Tarifvertrag im Sinne einer Fiktion einen bestimmten Tag als Auszahlungstag, der anderweitig durch Betriebsvereinbarung geregelt werden könne, werde durch bloße vorzeitige Zahlung der tariflichen Sonderleistung oder durch vorherige Abschlagszahlung, auch wenn sie kraft betrieblicher Übung erfolge, der tarifliche Auszahlungszeitpunkt bzw. der Stichtag nicht vorverlegt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich die vorherige Erfüllung des Anspruchs vorsehe. Der Tarifvertrag enthalte eine abschließende Regelung, deren Abänderung durch betriebliche Übung bzw. gemäß § 4 Abs. 3 TVG nicht möglich sei.
  • Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in der Begründung.

    1. Die Auslegung des TV Sonderzahlung durch das Berufungsgericht ist frei von Rechtsfehlern und wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Danach erfüllte der Kläger die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht, weil er 2002 zu dem tariflich vorgegebenen und nicht durch Betriebsvereinbarung vorverlegten Stichtag 1. Dezember nicht mehr im Arbeitsverhältnis stand.

    2. Zwar ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts eine Vorverlegung des im Tarifvertrag vorgesehenen Stichtags gem. § 4 Abs. 3 TVG durch vertragliche Vereinbarung und damit im Prinzip auch durch eine betriebliche Übung möglich. Wegen der in § 4 Ziff. 2 Satz 2 des Tarifvertrages ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, den Anspruch auf die Sonderzahlung bereits vor dem tariflich geregelten Auszahlungstag zu erfüllen, kann jedoch aus einer bloßen – auch langjährigen – vorfälligen Zahlung nicht auf den Willen des Arbeitgebers geschlossen werden, den für die Entstehung des Anspruch maßgeblichen Stichtag vorzuverlagern. Der Kläger konnte unter diesen Umständen aus der langjährigen Übung allenfalls darauf vertrauen, er werde die Sonderzahlung faktisch schon vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erhalten, nicht aber darauf, dass er die geleistete Zahlung auch dann behalten dürfe, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen (Arbeitsverhältnis zum Stichtag 1. Dezember) nicht erfülle. Eine vorfällige Zahlung wäre in diesem Fall von dem Beklagten ohne Rechtsgrund geleistet worden und hätte gem. § 812 BGB zurückgefordert werden können.

    3. Soweit der Kläger sich in der Revisionsinstanz erstmals darauf berufen hat, alle anderen Mitarbeiter des Beklagten hätten die Sonderzahlung Ende November 2002 erhalten, weshalb auch ihm ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zustehe, dürften damit nur die Mitarbeiter des Beklagten gemeint sein, die über den 30. November 2002 hinaus beschäftigt wurden. Diese sind mit dem Kläger jedoch nicht vergleichbar, weil sie im Gegensatz zu ihm die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllten.

    Sollte der Sachvortrag des Klägers allerdings so zu verstehen sein, dass die übrigen zum 30. November 2002 ausgeschiedenen Mitarbeiter die Sonderzahlung erhielten, was der Beklagte ausdrücklich bestritten hat, wäre der Sachvortrag neu und gem. § 559 ZPO prozessual unbeachtlich.

  • Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
 

Unterschriften

Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, v. Baumgarten, Petri

 

Fundstellen

Haufe-Index 1167846

AP, 0

EzA-SD 2004, 15

EzA

[1] geändert durch Tarifvertrag vom 3. Februar 1997

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