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BAG Urteil vom 03.11.1977 - 2 AZR 277/76

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Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn die Rückgruppierung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik im Wege der Änderungskündigung erfolgen soll, sind für die Beteiligung des Personalrates zwei Verfahren notwendig: Der Personalrat muß nach BPersVG § 75 in verbindung mit BPersVG § 69 der Rückgruppierung zustimmen und bei der Änderungskündigung nach BPersVG § 79 in Verbindung mit BPersVG § 72 mitwirken (Bestätigung von BAG 1958-06-06 1 AZR 26/58 = AP Nr 2 zu § 61 PersVG).

2. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall zwar beide Verfahren miteinander verbinden; dann muß er aber dem Personalrat zu erkennen geben, daß er mit dem Antrag auf Zustimmung zur Rückgruppierung zugleich das Mitwirkungsverfahren für die beabsichtigte Änderungskündigung einleiten will.

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 14.01.1976; Aktenzeichen 2 Sa 455/75)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437700

DB 1978, 1135-1136 (LT1-2)

NJW 1978, 2168

BlStSozArbR 1978, 198-199 (T1-2)

SAE 1979, 201-204 (LT1-2)

AP § 75 BPersVG (LT1-2), Nr 1

AR-Blattei, Personalvertretung XID Entsch 13 (LT1-2)

RiA 1979, 33 (T1-2)

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