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BAG Urteil vom 03.09.1986 - 4 AZR 335/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Fachkrankenpflegers für Psychiatrie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Verrichtet ein Krankenpfleger in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus nebeneinander allgemeine und qualifizierte, tariflich höher bewertete Pflegetätigkeiten, so liegen bei möglicher tatsächlicher Trennung beider Aufgabenkomplexe zwei Arbeitsvorgänge.

2. Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Kr VI BAT Fallgruppe 13 fordern neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger eine abgeschlossene Zusatzausbildung mit Sozialpsychiatrie als Schwerpunkt bzw Hauptinhalt. Hierbei schreiben die Tarifvertragsparteien nicht vor, wo und nach welchen Grundsätzen die Zusatzausbildung stattzufinden hat.

3. Weiter verlangen die Tarifvertragsparteien eine "entsprechende Tätigkeit". Das ist eine Tätigkeit, die neben der allgemeinen Ausbildung und Prüfung als Krankenpfleger auch die vorgenannte sozialpsychiatrische Zusatzausbildung fordert.

 

Normenkette

BAT Anlage 1b; BAT § 22 Fassung: 1975-03-17

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 06.12.1984; Aktenzeichen 5 Sa 44/84 E)

ArbG Hannover (Entscheidung vom 12.01.1984; Aktenzeichen 8 Ca 312/82 E)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439219

BAGE 53, 8-17 (LT1-3)

RdA 1987, 62

AP Nr 124 zu §§ 22, 23 BAT 1975 (LT1-3)

PersV 1988, 372-375 (LT1-3)

RiA 1987, 180-181 (T)

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