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BAG Beschluss vom 07.02.2012 - 8 AZA 20/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnungsgesuch. Selbstentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Über offensichtlich unzulässige und rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt jedenfalls dann nicht, wenn mangels eines erkennbaren Befangenheits- oder Ausschlussgrundes eine Sachprüfung entfällt.

 

Orientierungssatz

1. Über ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch können die Gerichte für Arbeitssachen unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Das Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt insoweit nicht.

2. Ein offensichtlich unzulässiges und rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch liegt jedenfalls dann vor, wenn nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen und einen Auslösungsgrund darstellen könnte.

 

Normenkette

ArbGG § 49 Abs. 3; ZPO §§ 42, 45

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 26.05.2011; Aktenzeichen 8 Sa 2293/10)

ArbG Paderborn (Urteil vom 23.11.2010; Aktenzeichen 4 Ca 1404/10)

 

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 16. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

 

Tatbestand

Rz. 1

 I. Der Kläger beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 (– 8 Sa 2293/10 –) eine Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Dafür hat er mit Schriftsatz vom 16. Juli 2011 einen Prozesskostenhilfeantrag an das Bundesarbeitsgericht gerichtet. Unter Punkt 1 der Antragsschrift führt er aus:

“Eine etwaige Bearbeitung durch die zur Zeit noch beim Bundesarbeitsgericht tätigen Hauck, Böck und Breinlinger lehne ich entschieden ab. Zu Hauck, Böck und Breinlinger besteht grundsätzlich kein Vertrauen.

In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren.”

Rz. 2

 Dies ist als gegen die dem zuständigen Achten Senat durch die Geschäftsverteilung zugeteilten Richter des Bundesarbeitsgerichts VRiBAG Hauck, RiBAG Böck und RiBAG Breinlinger gerichtetes Ablehnungsgesuch zu verstehen, mutmaßlich als ein solches wegen Besorgnis der Befangenheit, § 42 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

 II. Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Rz. 4

 1. Auch ohne anwaltliche Vertretung kann der Kläger im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ein Ablehnungsgesuch wirksam einreichen, da dieses Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegt, § 44 ZPO (Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 44 Rn. 1).

Rz. 5

 2. Das Gesuch ist jedoch unzulässig, weil es offensichtlich allein der Absicht dient, dem Kläger nicht genehme Richter auszuschalten. Dabei benennt der Kläger keinen Ablehnungsgrund iSd. § 42 ZPO. Dass beim Kläger gegenüber den namentlich benannten Richtern “grundsätzlich” kein Vertrauen bestehe, kann weder die Besorgnis der Befangenheit begründen noch stellt es einen Grund dar, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen. Soweit der Kläger ferner ausführt: “In der althergebrachten lapidaren Art und Weise ist dieses auf keinen Fall zu akzeptieren”, ist der Satz in sich schon unverständlich. Die Formulierung könnte andeuten, dass der Kläger die Richter wegen einer früheren Spruchtätigkeit ablehnen will. Dabei scheint er auf die Art der Begründung früherer Entscheidungen abzustellen. Eine möglicherweise gegebene frühere Tätigkeit der abgelehnten Richter in einem anderen Verfahren, das der Kläger angestrengt hat, ist jedoch für sich allein genommen kein Ablehnungsgrund, schon gar nicht die Art und Weise mit der Entscheidungen in vorausgegangenen Verfahren gegenüber dem Kläger – oder der Gegenpartei – begründet worden sein mögen (vgl. BGH 14. November 1991 – I ZB 15/91 – NJW 1992, 983 mwN).

Rz. 6

 III. Über das Gesuch konnte der Senat mit den im Gesuch benannten geschäftsplanmäßigen Richtern entscheiden, weil das Gesuch offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass gegen den Beschluss des Revisionsgerichts ein Rechtsmittel nicht stattfindet, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren dies auch für Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in den Vorinstanzen gilt, § 49 Abs. 3 ArbGG. Diese Norm dient ersichtlich der Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens in allen Instanzen. Dem widerspräche es, wenn auch offensichtlich unzulässige oder gar rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuche stets nur von nicht abgelehnten Richtern entschieden werden dürften (aA GMP/Germelmann 7. Aufl. § 49 Rn. 46). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in den letzten Jahren die Fälle häufen, in denen alle Richterinnen und Richter eines Arbeitsgerichts oder Landesarbeitsgerichts, oder wie vorliegend alle Berufsrichter eines Spruchkörpers, “abgelehnt” werden. Die Ausnahme vom Verbot der Selbstentscheidung (§ 45 Abs. 1 ZPO) gilt jedenfalls dann, wenn zur Entscheidung über die Unzulässigkeit des Gesuchs schon deswegen nicht in eine Sachprüfung einzutreten ist, weil nicht erkennbar ist, dass das Gesuch überhaupt auf einen Grund gestützt werden soll, der die Besorgnis der Befangenheit auslösen oder einen Ausschlussgrund darstellen könnte.

 

Unterschriften

Hauck, Böck, Breinlinger

 

Fundstellen

Haufe-Index 2933789

BAGE 2013, 336

NJW 2012, 1531

EBE/BAG 2012, 56

FA 2012, 150

JR 2013, 241

NZA 2012, 526

AP 2015

AnwBl 2012, 164

EzA-SD 2012, 15

EzA 2012

MDR 2012, 656

AUR 2012, 226

ArbRB 2012, 145

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